Familienrecht: „Ich will keinen Trennungsunterhalt…“

Warum dieser Satz oft riskant ist, wenn das Familienheim finanziert ist.

Die Eheleute haben ein gemeinsames Haus. Hierfür haben die Eheleute ein gemeinsames Darlehen aufgenommen. Sehr häufig laufen Trennungen nach folgendem Schema ab: Ein Ehepartner zieht aus und mietet sich eine Wohnung. Der andere Partner verbleibt im Haus und zahlt die Raten auf den Kredit. Über Trennungsunterhalt reden die Ehepartner nicht. Oder der im Haus verbleibende Partner verweigert Trennungsunterhalt, weil er den Auszug nicht möchte. Oder der ausziehende Partner stellt sich auf den Standpunkt, dass er schon irgendwie alleine klarkommen wird.

Kein Anspruch auf Miete, aber auf Nutzungentschädigung.

Nach einiger Zeit, oft wenn die Ehe geschieden ist und der Trennungsunterhalt wegfällt, meldet sich der Ehegatte, der im Haus geblieben ist: „Übrigens, ich bekomme noch die Hälfte der Hausraten von Dir. Es ist ja auch Dein Haus – und auch Dein Kredit.“

Der gesunde Menschenverstand sagt: „Das kann ja wohl nicht sein.“ Rechtlich ist die Situation aber leider nicht eindeutig. Grundsätzlich kann der zahlende im Haus verbleibende Ehegatte die Hälfte der Kreditrate verlangen (Gesamtschuldnerausgleich). Andererseits hat er den Vorteil, das ganze Haus zu bewohnen, obwohl er nur hälftiger Eigentümer ist. Dafür kann der weichende Partner eine Nutzungsentschädigung, vergleichbar der halben Miete, verlangen. Oftmals ist es sinnvoll, halbe Darlehensrate und halbe Miete zu verrechnen. Doch Achtung: Während der halbe Anspruch auf die Kreditrate sofort und automatisch besteht, muss die Nutzungsentschädigung ausdrücklich (!) geltend gemacht werden.

Verständigen sich die Ehegatten über Trennungsunterhalt oder berechnen ihn wenigstens, werden dabei Darlehensrate und Wohnvorteil berücksichtigt. Wird der Trennungsunterhalt nicht zum Thema gemacht, ist zumindest die Nutzungsentschädigung (nachweisbar) zu verlangen. Damit nimmt der ausziehende Ehegatte dem drohenden Gesamtschuldnerausgleich den Schrecken.