Familienrecht: In guten Zeiten für schlechte Zeiten vorsorgen

Dokumentation aller Schenkungen und Erbschaften ist bares Geld wert

Es ist unromantisch, bei funktionierender Beziehung an Trennung und Scheidung zu denken. Deshalb haben ja auch wenige Eheleute einen Ehevertrag, obwohl so mancher ihn dringend bräuchte.

Eine Maßnahme im Scheidungsfall, das Geld aus der eigenen Familie auch dort zu belassen, ist die Dokumentation von Schenkungen und Erbschaften. Denn diese werden im Rahmen des Zugewinns nicht ausgeglichen. In der Praxis steht der beschenkte Ehegatte aber oft vor Beweisproblemen: Oftmals bestreitet der andere Ehegatte nämlich, dass die Zahlungen geflossen sind. Deshalb sollte jeder Empfänger von Vermögen schon frühzeitig Beweise sammeln. Kontoauszüge sollten dauerhaft aufbewahrt werden. Denn nach 10 Jahren können viele Banken diese nicht mehr reproduzieren. Bei Bargeschenken sollte es eine Quittung (genauer einen Vertrag) geben, auf der nicht nur der Empfänger, sondern auch der Schenker unterschreibt mit dem klaren Zweck: „Schenkung von X an Y – Betrag erhalten“. Das ganze ist mit Datum und Unterschiften zu versehen. Gleiches gilt, wenn andere Werte überschrieben werden.

Dokumentatin im Familienrecht ist bares Geld wert
Dokumentation schafft Beweise – und ist bares Geld wert // Bild von Jerzy Górecki auf Pixabay

Bei der Übertragung von Immobilien stellt sich die Sache entspannter dar, denn die dazugehörigen Verträge sind dauerhaft übers Grundbuchamt oder den Notar verfügbar. Einzig der genaue Wert der Immobilie kann dann schwierig zu beweisen sein. Dies gilt vor allem wenn diese vor der Trennung an einen Dritten übertragen wird. Geschieht dies zeitnah zum Erwerb, z.B. weil das geerbte Elternhaus verkauft wird, ist der Kaufpreis ein guter Indikator für den Verkehrswert.

Kein Beweisproblem, sondern ein Problem der rechtlichen Bewertung stellt sich, wenn die Zahlung auf ein gemeinsames Konto erfolgt. Denn hier spricht erst einmal alles für eine Schenkung an beide Ehegatten. Deshalb sollten Schenkungen immer auf das eigene Konto des Kindes erfolgen. Gibt es nur ein Gemeinschaftskonto, ist im Betreff klar anzugeben, dass die Schenkung nur für das eigene Kind ist.