Veranstalter will Geld trotz Ausfall der Veranstaltung
Streng genommen geht es gar nicht um Familienrecht, aber um ein Thema, das viele Familien betrifft. Deshalb greifen wir das Thema in einem Beitrag auf.
Die Jugendweihe ist nach wie vor ein wichtiges Ereignis im Leben vieler Jugendlicher, die nicht zur Kommunion oder Konfirmation gehen. Der besondere Tag ist ein Familienfest. Höhepunkt ist eine Feierstunde, die typischerweise mit mehren Hundert Teilnehmern stattfindet. Corona macht solche Veranstaltungen unmöglich. Die Veranstalter der Jugendweihe trifft hier leider das gleiche Schicksal wie alle Anbieter von öffentlichen Events.
Rechtlich ist die Sache eigentlich klar: Wer seine vertragliche Verpflichtung nicht erfüllen kann, bekommt auch keine Gegenleistung. Der Veranstalter hat den Preis von ca. 100 € zu erstatten. In einem Mandat, das wir betreuen, sieht der Anbieter dies anders: Er hat die Feierstunde ohne Teilnehmer durchgeführt, das Video auf einem USB-Stick an die Teilnehmer verschickt und vorgeschlagen, sich gemeinsam vor dem Fernseher einzufinden und dort die Feierstunde zu schauen. Ein Einverständnis für den Wechsel ins virtuelle Format hat er nicht eingeholt.
Die Feierstunde vor dem Fernseher mag für die eine oder andere Familie eine würdige Alternative darstellen. Unsere Mandantschaft sah das anders. Sie will ihr Entgelt zurück. Doch der Veranstalter weigert sich zu zahlen. Die Anmeldegebühr sei „verfallen“ und auf die Teilnahmegebühr bestehe ebenfalls ein Anspruch. Rechtlich ist das unseres Erachtens nicht haltbar. Gegen einen Mahnbescheid hat der Veranstalter Widerspruch eingelegt. Deshalb wird demnächst das Amtsgericht in Nauen im Rahmen eines regulären Klageverfahrens entscheiden. Das Gericht wird die Frage zu klären haben, ob ein Veranstalter seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, wenn er aus einer Offline- eine Online-Veranstaltung macht.