Bundesgerichtshof sieht keine Verletzung der Menschenrechte
Es gibt gute Gründe zu heiraten, aber sicherlich auch dafür dies nicht zu tun. In dem Fall, den der Bundesgerichthof (BGH) jüngst entschieden hat (Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 586/15), wollte der Lebensgefährte die beiden minderjährigen Kinder seiner Partnerin adoptieren. Der leibliche Vater war gestorben. Eine solche Adoption ist möglich, doch erlischt mit der Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten. Diese Rechtsfolge wollten die beiden Partner natürlich nicht herbeiführen. Ihnen schwebte eine Adoption nach dem Vorbild der Stiefkindadoption vor. Hier erlaubt das Familienrecht nämlich, dass bei Verheirateten die Adoption durch den Ehepartner, zu dem noch kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, unter Beibehaltung der Verwandtschaft zum anderen Ehepartner möglich ist. Ähnliches gilt für die Volljährigenadoption. Für nicht verheiratete Partner greift diese Ausnahmevorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht.
Um die Adoption ohne Heirat zu erreichen, zogen die Lebenspartner bis zum BGH und argumentierten, dass § 1741 BGB (dort findet sich die Regelung) gegen Art. 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Achtung des Familienlebens) verstoße. Der BGH teilt diese Auffassung nicht. Das Familiengrundrecht sei nicht verletzt, weil es keinen Anspruch auf Adoption beinhalte. Art. 8 EMRK erlaube zwar eine Adoption in der gewünschten Form, verpflichte aber keinen Staat diese zu ermöglichen. Dementsprechend darf der deutsche Gesetzgeber eine Stiefkindadoption an eine besonders gefestigte Beziehung in Form der Ehe knüpfen.
Vielleicht überlegen sich die beiden nun doch noch zu heiraten, um die Adoption zu verwirklichen.