Familienrecht: Keine verbindliche Regelung von Umgang allein durch die Eltern

BGH: Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist sittenwidrig

Verbindliche Umgangsregelungen kann nur das Familiengericht festlegen. Selbst ein gerichtlicher Vergleich der Eltern wird erst mit der richterlichen Genehmigung wirksam. Deshalb sind z.B. Vereinbarungen der Eltern in einer Beratungsstelle oder auch in einer notariellen Urkunde rechtlich nicht mehr als unverbindliche Absichtserklärungen. Die faktische Bedeutung ist natürlich höher und sehr wichtig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun einen Fall entschieden, wo sich die Eltern in einem Verfahren zum Zugewinnausgleich auf eine Art Vertragsstrafe verständigt hatten: Die Mutter, die mit den Kindern in Peru lebt, soll 60.000 € nur unter der Bedingung bekommen, dass sie dem Vater einen dreiwöchigen Umgang mit den Kindern in Deutschland gewährt. Dies verstößt gegen die guten Sitten und ist unwirksam (BGH – Beschluss v. 31.01.2024 – XII ZB 385/23).

Der Bundesgerichtshof verwehrt den Eltern zwar nicht jeden Zusammenhang zwischen Umgang und vermögensrechtlichem Streit. Eine „unzulässige Kommerzialisierung“ ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Vereinbarung unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar sein soll. Das ist bei Inlandsfällen stets der Fall, selbst bei gerichtlicher Genehmigung des Vergleichs zum Umgang.

Bei Auslangsbezug in engen Grenzen zulässig.

Bei Auslandsbezug kann die Sache anders zu bewerten sein. Der BGH sieht ein billigenswertes Motiv, wenn ein Elternteil eine ineffektive Durchsetzung von Ordnungsgeldern über die Grenze hinweg verhindern möchte. Doch ist auch hier stets erforderlich, dass die Eltern in der Vereinbarung Raum für eine gerichtliche Kontrolle lassen.