Familienrecht: Kindesunterhalt für die Vergangenheit

Vorsicht bei Wechselmodell und fehlendem Sorgerecht

Kindesunterhalt dient dazu, den laufenden Lebensbedarf des Kindes zu decken. Deshalb ist anerkannt, dass kein Elternteil Unterhalt für die Vergangenheit verlangen kann, es sei denn, der andere Elternteil wurde (nachweisbar) in Verzug gesetzt. Erst dann muss der Zahlungspflichtige sich auf Unterhaltszahlungen einstellen. Die Inverzugsetzung ist bis zum Monatsende für den laufenden Monat möglich. Nach der Mahnung besteht ca. ein Jahr Zeit, um den Unterhalt notfalls gerichtlich durchzusetzen, denn dann nimmt die Rechtsprechung Verwirkung an.

Solange wir die Konstellation haben, dass das minderjährige Kind schwerpunktmäßig bei einem Elternteil mit Sorgerecht lebt, ist die Geltendmachung von Unterhalt nicht besonders schwierig. Hier unterstützen auch die Jugendämter. In der Praxis sind hingegen zwei Konstellationen schwierig und fehleranfällig:

  1. Wird das Kind von beiden Elternteilen zu gleichen Teilen im Wechselmodell betreut, gibt es niemanden mehr, der die Obhut für das Kind schwerpunktmäßig ausübt. Der Elternteil mit dem geringeren Einkommen hat zwar oft Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, allerdings kann er diese nicht alleine geltend machen. Es fehlt an der Voraussetzung der (alleinigen) Obhut. Aus diesem Grund kann er den anderen Elternteil auch nicht wirksam mahnen. Auch ein Rechtsanwalt kann dies nicht. Ausweg in dieser Konstellation ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht. Alternativ kann der Elternteil bei Gericht beantragen, dass ihm für die Unterhaltsgeltendmachung die Alleinsorge übertragen wird.
  2. Lebt das Kind bei einem Elternteil ohne Sorgerecht, gilt das Gleiche: Ohne Sorgerecht kann dieser keine wirksame Mahnung aussprechen. Es bedarf zwingend der Bestellung eines Ergänzungspflegers, um Unterhaltsansprüche durchsetzen zu können. Doch auch der Pfleger kann nur für den Zeitraum ab dem laufenden Kalendermonat tätig werden.