Gerichtsverfahren zum Unterhalt ohne Ende
Um Unterhalt berechnen zu können, muss man die Einkommensverhältnisse der anderen Seite kennen. Das Gesetz sieht umfangreiche Auskunftsansprüche vor. In der Praxis gestaltet sich dies oft sehr schwierig. Entweder der Unterhaltsschuldner ist nicht in der Lage, vernünftig Auskunft zu erteilen. Oft will er aber nicht. Dann kann es durchaus ein Jahr oder auch zwei dauern, bis die Auskunft vorliegt.
Soll dann der Unterhalt berechnet werden, sind die Zeiträume, auf die sich die Auskunft bezieht, schon lange her. Ein aktuelles Bild der Leistungsfähigkeit kann die Auskunft nicht mehr abgeben. Also muss eine neue Auskunft her.
Das Gesetz erlaubt die Anforderung einer neuen Auskunft nach zwei Jahren. Der Berechtigte kann diese schon vorher verlangen, wenn greifbare Anhaltspunkte für Veränderungen beim Einkommen vorliegen.
Die Frage ist, wann der Zweijahreszeitraum erneut anfängt zu laufen. Die Gerichte sehen den Beginn der Frist regelmäßig im Datum der letzten Entscheidung, Auskunft zu erteilen. So kann es gut sein, dass das erste Unterhaltsverfahren noch läuft, etwa weil für die Auskunft die Zwangsvollstreckung notwendig ist oder Gutachten eingeholt werden müssen. Gleichzeitig beginnt schon das nächste Verfahren für eine neue Auskunft. Endlosschleifen können entstehen. Insbesondere ist es nicht möglich, in einem Unterhaltsverfahren, wo das Gericht eine Verpflichtung zur Auskunft ausgesprochen hat, die Auskunft noch einmal neu zu verlangen.
Die Gerichte haben die Möglichkeit, von den Beteiligten aktuelle Auskunft zum Einkkommen zu fordern, um auf Grundlage aktueller Zahlen Unterhalt zuzusprechen. In der Praxis machen die Familiengerichte hiervon jedoch relativ selten Gebrauch. Erzwingen kann man eine solche Anordnung meistens nicht
Wie so oft im Familienrecht macht es Sinn, sich irgendwie zu verständigen, denn fortgesetzte Auskunftsersuchen beim Gericht verbrennen Geld – oft mehr als zusätzlicher Unterhalt zu erwarten ist. Auch die Auswirkungen auf die sonstigen Themen sollte man auch nicht unterschätzen. Gerade wenn Kinder im Spiel sind, wirkt sich der fortgesetzte Unterhaltsstreit auch negativ auf das Elternverhältnis aus.
Die zentrale Vorschrift zur Auskunft ist § 1605 BGB. Durch Verweise im Gesetz gilt sie für alle Sorgen von Unterhalt.