Hong Kong, die Philippinen und Deutschland
Liebe ist grenzenlos. Dies gilt auch für folgenden Fall aus unserer Praxis: Ein Deutscher heiratet in Hong Kong eine Filipina. Das ist erstmal ohne größere Probleme möglich. Man denke nur an Hochzeiten in Las Vegas, die ebenfalls die Wirkungen einer ganz normalen Ehe entfalten. Vor der Heirat musste die Ehefrau allerdings noch ihre bisherige Ehe scheiden lassen. Die hatte sie in ihrem Heimatland geschlossen. Die Philippinen kennen die Ehescheidung nicht. Dort ist der Bund fürs Leben wirklich einer, der bis zum Tod hält.
Das Gericht in Hong Kong hat die Ehe der Ehefrau trotzdem geschieden und so den Weg für die neue Ehe freigemacht. Um ein Zusammenleben in Deutschland zu ermöglichen, will der Ehemann die Ehe ins deutsche Heiratsregister eintragen lassen. Nach dem Personenstandsgesetz ist der Standesbeamte verpflichtet, die Wirksamkeit der geschlossenen Ehe zu prüfen. Hier tut sich der Standesbeamte schwer. Er hat Zweifel, ob das Gericht in Hong Kong die philippinische Ehe scheiden konnte. Verneint er dies, ist die neue Ehe schwebend unwirksam, denn eine bestehende Ehe stellt ein Ehehindernis dar.
Wie überzeugt man einen Standesbeamten? Man kann ihm erklären, dass eine philippinische Ehe auch in Deutschland geschieden werden kann, denn ein Scheidungsverbot widerspricht den Grundsätzen unserer Rechtsordnung. Dafür gibt es sogar eine gesetzliche Vorschrift in der europäischen Rom III-Verordnung. Was in Deutschland gilt, kann eine Scheidung in Hong Kong nicht unwirksam machen. Wenn sich der Standesbeamte davon nicht überzeugen lässt, bedarf es der Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils. Hierfür gibt es ein besonderes Verfahren, das die Justizverwaltungen durchführen. Eine automatische Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile gibt es hingegen nicht. Zwar existiert wie zu vielen internationalen Familienrechtsthemen ein internationales Haager Abkommen. Doch Deutschland ist anders als Hong Kong nicht beigetreten.