Familienrecht: Trennung und Forderungen des Finanzamts

 

Zusammenveranlagung ja, Haftung für Steuerschulden des anderen nein.

Unabhängig von den Steuerklassen können sich Eheleute bekanntlich getrennt und gemeinsam veranlagen. Die gemeinsame Veranlagung spart Steuern, wenn ein merklicher Einkommensunterschied zwischen den Ehegatten besteht. Dann kommt das Ehegattensplitting zum Tragen. Auch im Jahr der Trennung ist die gemeinsame Veranlagung noch möglich. Ab dem folgenden Kalenderjahr gelten dann die Steuerregeln für Singles, auch wenn die Ehe noch nicht geschieden ist. Dies ist der Grund, warum so manches Paar, nicht ganz korrekt, gegenüber dem Finanzamt den Trennungszeitpunkt auf den Anfang des nächsten Jahres verschiebt. Im Trennungsjahr besteht sogar die Verpflichtung zur gemeinsamen Veranlagung, die notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Der Verpflichtung steht aber ein Anspruch auf Nachteilsausgleich gegenüber.

Trennnung auch in der Beziehung zum Finanzamt // (c) Tim Reckmann / pixelio.de

Gerade bei Eheleuten, wo einer oder beide selbstständig tätig sind, kann es zu erheblichen Steuererstattungen oder Nachzahlungen kommen. Die Haftung für Steuerschulden des anderen Ehegatten bei einer gemeinsamen Veranlagung kann durch einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld (§ 268 Abgabenordnung) vermieden werden.

Wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist, darf das Finanzamt einfach an einen der Ehegatten auszahlen. Das steht § 36 Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung greift jedoch nicht mehr, wenn dem Finanzamt die Trennung oder Scheidung bekannt ist. In diesen Fällen ist das Finanzamt verpflichtet, den Erstattungsberechtigten zu ermitteln.

Unabhängig von der Frage der Zuordnungen von Nachzahlungen oder Erstattungen sind diese im Rahmen der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen, denn dem Unterhaltsschuldner steht entweder mehr oder weniger Einkommen und damit Mittel für Unterhalt zur Verfügung.