Familienrecht: Trennung und Steuer – Überlegtes Handeln hilft Steuern und Unterhalt sparen

Trennung und Scheidung ziehen komplexe rechtliche Fragen nach sich – auch im Steuerrecht. Die Zusammenveranlagung der Ehegatten ist ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, nicht mehr möglich. Wer möglichst lange von der Zusammenveranlagung profitieren will, trennt sich deshalb am besten zum Jahresanfang. Gleiches gilt bei den Steuerklassen. Ab dem nächsten 1. Januar nach der Trennung greifen für die Ehegatten die ungünstigen Ledigensteuerklassen 1 bzw. 2 – der Arbeitgeber überweist weniger Netto. Kommt es nun zu einer Berechnung des Unterhalts, werden beim Einkommen die letzten

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zwölf Monate betrachtet – und damit das höhere Netto zugrunde gelegt. Den Ausgleich gibt es dann erst ein Jahr später, wenn die Steuerklärung für das Jahr gemacht wurde, in dem die eigentlich zu hohen Zahlungen erfolgten. Dieses eigentlich ungerechte Ergebnis folgt aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der beim Unterhalt nur schaut, wieviel Geld im Berechnungszeitraum zugeflossen ist, aber Änderungen ausblendet.

Deshalb ist es ratsam, sich nach der Trennung auf der Steuerkarte möglichst viele Freibeträge eintragen zu lassen, um das Netto zu erhöhen. Auch ein möglichst schneller Wechsel in die ungünstigere Steuerklasse (nach dem Kalenderjahr der Trennung ohne Zustimmung des Ehegatten möglich) hilft, damit noch möglichst viele Monate in die Unterhaltsberechnung einfließen. Und als Selbstständiger öffnet die Rechtsprechung des BGH besondere Möglichkeiten. Wer in den Jahren vor der Trennung für ein möglichst geringes Einkommen sorgt, kann seine Unterhaltslast reduzieren. Oftmals ist es günstiger, wenn die Gewinne erst wieder anfallen, wenn der nacheheliche Unterhalt festgelegt ist. Negativeinkünfte sind jedoch unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen.