Familienrecht: Umgangsrecht und Corona

Darf der Umgang ausfallen? Vermeidung von Sozialkontakten ist alleine kein Grund.

Corona macht auch vor dem Familienrecht nicht halt. Besorgte Mandanten und vor allem Mandantinnen fragen, ob der Umgang mit dem anderen Elternteil stattfinden muss oder entfallen kann. Gerichtsurteile hierzu gibt es naturgemäß noch nicht. Die hier dargestellte Sicht auf die Dinge ist deshalb nur begrenzt belastbar. Eines ist klar: Wenn der andere Elternteil an Corona erkrankt ist oder sich in Quarantäne befindet, weil er Kontakt zu einem Kranken hatte, muss der Umgang ausfallen. Wenn kein Verdachtsfall und keine Erkrankung vorliegen, hat der Umgang wie gewohnt stattzufinden, jedenfalls wenn das Kind die Wege von einem Elternhaus in das andere gefahrlos zurücklegen kann. Bei der Nutzung eines PKWs ist dies der Fall. Allein der Aufruf zur Vermeidung von Sozialkontakten lässt keine andere Beurteilung der Lage zu. Diese rechtlich (nicht verbindliche) Empfehlung dürfte das grundgesetzlich geschützte Elternrecht nicht überlagern. Auch das (echte?) Motiv, einen älteren Angehörigen im Haushalt des Umgangsberechtigten schützen zu wollen, rechtfertigt keinen Umgangsausschluss.

Corona - Umgangsrecht
Corona – beim Umgangsrecht mit wirklich wichtigen Auswirkungen.

In den Verordnungen der Länder ist das Umgangsrecht ausdrücklich genannt (Berlin, § 14 Abs. 3 d.) bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vergessen  worden (Brandenburg, § 11 Abs. 3 Nr. 2 f.) Die dort genannten Ausnahmeregelung sind nicht auch nicht abschließend, weshalb das Umgangsrecht wohl mit hineingenommen werden muss.

Wohnen die Eltern jedoch weit auseinander, weshalb die Strecke mit Bahn oder Flugzeug zurückgelegt wird, spricht vieles dafür, den Umgang ausfallen zu lassen, denn hier besteht die mehr als nur theoretische Gefahr einer Ansteckung der Kinder. Streng genommen müsste deshalb die Umgangsregelung vom Gericht abgeändert werden. Doch das macht keiner. Die Frage, ob der Umgangsausschluss rechtmäßig war, wird auf die Ebene der Vollstreckung verschoben. Der Umgangsberechtigte kann bei Umgangsausfall ein Ordnungsgeld gegen den anderen Elternteil beantragen. Das Familiengericht setzt dies fest, wenn dem anderen Elternteil ein Schuldvorwurf zu machen ist.  Diesen wird man hier nicht machen können.

Dann bleibt noch die Konstellation, dass der Umgangsberechtigte eine leichte Erkältung hat. Diesem wird das Kind wg. Corona-Angst nicht herausgegeben.  Aufgrund der Tendenz der Familiengerichte, ausgefallene Umgänge auch bei „schwachen“ Ausreden eher nicht zu sanktionieren, wird hier vermutlich ein Ausfall keine Auswirkungen haben. Das kann man aber so oder so sehen.