Gerichte fällen zwei Entscheidungen zum Trennungshund
Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, wer das Haustier bekommt. Ausdrückliche Regelungen hierzu gibt es im Gesetz nicht. Die Gerichte entwickeln Lösungen aus dem, was da ist: Tiere sind zwar keine Sachen, aber unter Berücksichtigung des Tierschutzes so zu behandeln. So ist es im BGB formuliert. Entsprechend kam das Landgericht Frankenthal zu dem Ergebnis, dass für das gemeinsame Eigentum am Tier eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ einzuführen ist (Urt. v. 12.05.2023, Az. 2 S 149/22). So kam es zu einem Wechselmodell im 2-Wochen-Rhythmus. Der Beklagte konnte sich nicht durchsetzen. Er hatte argumentiert, dass der Hund als Rudeltier besser stets bei einem Partner (also bei ihm) sein solle. Beim gerade behandelten Fall, lebten die Herrchen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, weshalb ein Landgericht entscheiden hat.
Bei Ehe von Herrchen und Frauchen wird er zu Haushaltsgegenstand
n einem anderen Fall entschied hingegen als Familiengericht das AG Marburg über Bruno. Das Gericht zog die Regelungen über die Verteilung von Haushaltsgegenständen bei der Trennung von Eheleuten heran. Dabei wird normalerweise geschaut, wer auf den Haushaltsgegenstand dringender angewiesen ist. Im konkreten Fall wurde das Tierwohl als wesentliches Kriterium mitberücksichtigt. Das Gericht hat abgewogen und besonders darauf abgestellt, dass Bruno bei Herrchen einen Garten hat, den er seit 11 Jahren kennt und als sein Revier betrachtet. Dort könne er auch mal einen Knochen verbuddeln und anschließend wiederfinden. Auch das Frauchen wäre für Bruno bestens geeignet gewesen, auch wenn dessen Wohnung keinen Garten, aber immerhin Grünanlagen in der Nähe hat. Dies gilt auch trotz des Umstands, dass Frauchen sechs Stunden außer Haus zur Arbeit ist. Das Herrchen im Homeoffice ist jedoch noch ein bisschen optimaler für das Tierwohl (Beschluss v. 03.11.2023, Az. 74 F 809/23), weshalb Bruno bei ihm blieb.