Wenn ein Elternteil mit dem Auszug Fakten schaffen will…
Ein Elternteil kommt nach drei Tagen von einer Dienstreise zurück nach Hause. Die Wohnung ist verwaist. Partner und Kind sind nicht mehr da. Per WhatsApp kommt die Nachricht, dass die Beziehung beendet ist und auch das Kind nicht zurückkommen wird. In dieser Situation ist schnelle Hilfe gefragt.
Allenfalls im Hinblick auf seinen Umgang geschützt ist der Elternteil, regelmäßig der Vater, der kein Sorgerecht für das Kind hat. In (funktionierenden) nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird auf die gemeinsame Sorge (zu) oft verzichtet. Das rächt sich an dieser Stelle. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, steht auch beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) zu. Beide sind verpflichtet, sich auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zu verständigen. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil eine Änderung will, wie vorliegend durch den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung.
Schafft ein Elternteil Fakten, greift er in das Sorgerecht des anderen Elternteils ein. Hier hilft, beim Familiengericht eine einstweilige Anordnung zu beantragen, um das ABR jedenfalls vorläufig übertragen zu bekommen. Damit kann dann die Herausgabe des Kindes durchgesetzt werden. Die Chancen stehen nicht schlecht, da es meistens im Interesse des Kindes ist, nicht vorschnell aus der bisherigen Umgebung herausgerissen zu werden. Grundsätzlich gilt nämlich: Wer sich trennen möchte, kann jederzeit gehen. Die Kinder bleiben jedoch da.
Komplizierter wird es, wenn der Aufenthaltsort von Elternteil und Kind unbekannt ist. Außerdem ist regelmäßig mit einem Gegenantrag zu rechnen, um die geschaffenen Fakten rechtlich abzusichern. Am Ende entscheiden die Gerichte nach dem Kindeswohl. Da hat dann der Elternteil die schlechteren Karten, der sich in der Vergangenheit weniger um die Kinder gekümmert und auch jetzt nicht die Zeit hat, weil er im Beruf stark eingespannt ist. Dennoch ist der Gang zum Gericht ratsam. Denn oft etabliert das Gerich zumindest eine vorläufige Umgangsregelung, damit der enge Kontakt zwischen Kind und beiden Eltern erhalten bleibt.