Grundsätzlich muss ein volljähriges Kind für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen. Die Eltern sind jedoch verpflichtet, eine erste Berufsausbildung zu finanzieren, so dass sich das Kind eine wirtschaftlich selbstständige Position erarbeiten kann.
Es gibt jedoch auch Fälle, in denen das Kind zunächst eine Ausbildung und sodann noch ein Studium absolviert, die sog. Abitur-Lehre-Studium-Fälle. Man könnte denken, dass nach der Berufsausbildung die Unterhaltspflicht erledigt ist. Doch so einfach ist es nicht. Die Eltern müssen eine erste „angemessene“ Berufsausbildung finanzieren. Diese muss der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes entsprechen. Dabei kann ein einheitlicher Ausbildungsgang auch bei den Abitur-Lehre-Studium-Fällen gegeben sein. Wichtig dabei ist, dass die Ausbildung und das Studium in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Das Studium sollte also zeitnah an die Ausbildung anschließen. Thematisch muss die Ausbildung auch mit dem Studium zusammenhängen. Eine Ausbildung zur Krankenschwester hat zum Beispiel einen sachlichen Zusammenhang zu einem Medizinstudium. Ein solcher Zusammenhang wird auch angenommen, wenn auf das Bachelor-Studium noch ein dazu passendes Master-Studium folgt.
Allerdings muss das Kind die Berufsausbildung fleißig und zielstrebig betreiben und in üblicher Zeit aufnehmen. Dabei ist wichtig, dass die Eltern von den Plänen des Kindes unterrichtet werden und sich auf eine längere Unterhaltspflicht einstellen können. Wenn die Eltern von den Ausbildungsplänen erst dann erfahren, wenn sie nicht mehr mit einer Zahlungsverpflichtung rechnen mussten, kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Aber auch hier kommt es – wie so oft – auf die Umstände des Einzelfalles an.
Der BGH hat hierzu kürzlich eine Entscheidung veröffentlicht, die die oben dargestellten Grundsätze enthält (Beschluss vom 3. Mai 2017 – XII ZB 415/16).