Familienrecht: Wann kann ich das Haus zu Geld machen?

Der Schutzschirm der Ehe über der Immobilie ist löchrig

Die Eheleute haben ein gemeinsames Haus. Scheitert die Ehe, sind die Mittel oft nicht da, um das Haus als Alleineigentümer zu übernehmen. Eher selten sind die Fälle, wo beide Ehepartner Alleineigentümer werden wollen und dazu finanziell in der Lage sind.

Gar nicht so selten sind hingegen die Fälle, in denen ein Ehegatte in der Immobilie bleibt und sich jeder einvernehmlichen Lösung widersetzt. Der Grund hierfür liegt einerseits im Wohnkomfort, aber noch häufiger in der Schwierigkeit, bezahlbaren Wohnraum in akzeptabler Lage zu finden. Wenn die Blockadehaltung zum Dauerzustand wird, bleibt dem Ehegatten als Miteigentümer nur die Teilungsversteigerung bei Gericht. Dabei kommt das ganze Haus unter den Hammer.

Immoblie untern Hammer – manchmal auch während der Ehe möglich // Bild von succo auf Pixabay

Für die Ehewohnung sind die Hürden einer Teilungsversteigerung jedoch hoch. Es gilt der besondere Schutz der Ehewohnung. Einzelne Gerichte haben die Versteigerung vor der Scheidung per se für unzulässig gehalten (OLG Hamburg, Beschluss vom 28.07.2017 – 12 UF 163/16). Andere haben weniger strenge Maßstäbe angelegt. So sieht es nun auch der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.11.2022 – XII ZB 100/22). Es kommt auf den Einzelfall an. Kriterien wie Dauer der Trennung, Kinder und wirtschaftliche Situation sind zu berücksichtigen. Die Verzögerung der Scheidung kann sich also immer noch auszahlen.

Haben die Eheleute keinen Ehevertrag und stellt ein Ehegatte einen Antrag auf Versteigerung, muss er noch etwas beachten: Solange der Hausanteil quasi das gesamte Vermögen darstellt, kann er die Versteigerung nur mit Zustimmung des anderen starten. Da diese nicht freiwillig erteilt werden wird, muss das Familiengericht sie ersetzen. Alternativ kann drei Jahre nach der Trennung der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorzeitig beendet werden. Das löst die Fessel Verfügungsbeschränkung. Solche zusätzlichen Verfahren nehmen aber weitere Zeit in Anspruch. Bis das gemeinsame Haus zu Geld gemacht ist, kann es also dauern.