Familienrecht: Was die Düsseldorfer Tabelle 2022 bringen wird

Ein unsicherer Blick in die Zukunft – neue hohe Einkommensstufen werden wohl kommen.

Einmal im Jahr erscheint die Düsseldorfer Tabelle, an der sich sämtliche Familiengericht orientieren, um den Unterhalt festzulegen.

Die nächste Auflage wird etwas zu verlängerten Tabelle enthalten.

Leichte Anhebung der Regelsätze

Die Tabelle für 2022 ist noch nicht erschienen, doch ist mit einer leichten Anhebung der Unterhaltssätze zu rechnen. Der Grund hierfür liegt im gestiegenen Existenzminimum des Kindes. Dieses beträgt im kommenden Jahr 5.460 €. Der Mindestunterhalt liegt für die mittlere Altersstufe (6 bis 11 Jahren) bei monatlich einem Zwölftel hiervon. Das sind 455 €. Für die kleineren Kinder sind es dann vermutlich 396 €. Kinder ab 12 Jahren haben einen Anspruch auf 533 €. Das ist eine Erhöhung von drei bis fünf Euro pro Monat.

Zusätzliche Einkommensgruppen zu erwarten

Spannender wird es am oberen Ende der Tabelle. Bisher endet diese bei 5.500 € unterhaltsrechtlichem Einkommen und enthält einen Verweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.09.2020 (Aktenzeichen XII ZB 499/19). Die Richter halten darin eine Verlängerung der Tabelle bis 11.000 € für sinnvoll. Der Bedarf des Kindes könne schematisch mittels Tabelle geschätzt werden. Bislang musste, wer mehr als 160 % des Mindestunterhalts wollte, nachweisen, dass hoher Geldbedarf besteht.

Das heißt aber nicht unbedingt, dass je 400 € mehr Einkommen 8 Prozentpunkte mehr Unterhalt zu zahlen ist und bei 11.000 € ein Anspruch auf 272 % des Mindestunterhalts besteht. Eine solche lineare Fortschreibung wird vorgeschlagen, zwingend ist sie nicht. Der BGH sagt nämlich auch, dass Kinder nicht am Luxus ihrer Eltern teilhaben müssen. Und es ist durchaus fraglich, ob z.B. ein Zwölfjähriger wirklich 1.352 € anstatt 1.153 € mehr zum Leben braucht, nur weil das Einkommen des Zahlungspflichtigen 11.000 € und nicht mur 9.000 € beträgt. Diese Überlegungen sind auch der Grund, warum die Tabelle für 2021 noch keine konkrete Umsetzung des BGH-Beschlusses enthielt, sondern nur einen Hinweis hierauf.