Wenn es um Kindesunterhalt geht, ist auch meistens von der „Düsseldorfer Tabelle“ die Rede. Doch was dahinter steckt, wissen nur die Wenigsten. Die Tabelle ist kein Gesetz und deshalb rechtlich nicht verbindlich. Die faktische Verbindlichkeit ist hingegen umso größer. Vor mehr als fünfzig Jahren haben sich die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, die Höhe des Kindesunterhalts zu standardisieren. Sie ermittelten, welchen Bedarf ein Kind im jeweiligen Alter hat und bestimmten unter Berücksichtigung des Einkommens des Zahlungspflichtigen den Anspruch auf Barunterhalt.
Von Düsseldorf aus startete die Tabelle des OLGs ihren Siegeszug. Heute wird sie von allen Gerichten bei der Berechnung des Unterhalts zugrunde gelegt. Die verschiedenen Oberlandesgerichte ergänzen sie lediglich mit eigenen Leitlinien.
Die Düsseldorfer Tabelle hat seit Anfang August 2015 eine neue Fassung, mit der der Unterhaltsanspruch erstmals seit 2010 nach oben angepasst wurde. Auslöser hierzu war die Erhöhung des Kinderfreibetrags im Einkommenssteuergesetz. Der Mindestunterhalt beträgt nun in der ersten Altersstufe (bis zum sechsten Geburtstag) 328,00 € (vorher 317,00 €). In Altersstufe 2 (bis zum 12. Geburtstag) steigt er von 364,00 € auf 376,00 €, in der dritten Stufe (bis zur Volljährigkeit) von 426,00 € auf 440,00 €, bei erwachsenen Kindern von 488,00 € auf 504,00 €. Das Kindergeld wird auf diesen Betrag zur Hälfte (bei Minderjährigen) bzw. vollständig (bei Volljährigen) angerechnet.
Die rückwirkende Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2015 kommt aufgrund gesetzlicher Regelung den Unterhaltszahlern in 2015 nicht zugute. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird es zum 1. Januar 2016 geben, denn dann steigen die Kinderfreibeträge bei der Einkommenssteuer erneut an. Das OLG Düsseldorf hat die Überarbeitung bereits angekündigt.