Ausnahmsweise verpflichtet ein Ehegatte den anderen
Die Ehe bringt viele Pflichten mit sich. Aber jeder Ehegatte handelt für sich selbst. Er muss die Verträge selbst erfüllen, die er abschließt, und auch die Vermögen beider Ehegatten verschmelzen nicht. Allerdings kennt das BGB eine Ausnahme: Die so genannte Schlüsselgewalt. Der Begriff ist alt und stammt noch aus den Zeiten, als Frauen nicht gleichberechtigt waren. Ihnen sollte im häuslichen Wirkungskreis die Möglichkeit gegeben werden, Geschäfte abzuschließen, die für und gegen den Ehegatten wirken. Heute ist die Schlüsselgewalt moderner ausgestaltet. Das Gesetz formuliert heute in § 1357 BGB geschlechtsneutral so: „Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für
den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet[…]“. Zentrales Element und Quelle von Unsicherheit ist die Frage, was die „angemessene Deckung des Lebensbedarfs“ ist. Das soll nach der Gesetzesbegründung bei Geschäften größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten, abzulehnen sein.
Welche Verträge nun genau erfasst werden, ist eine Frage des Einzelfalls. Jüngst gab es ein Urteil des Bundesgerichtshofs, bei dem die Kündigung einer Vollkaskoversicherung für den Familien-PKW unter die Schlüsselgewalt gefasst wurde. Der Ehemann hatte die Police gekündigt, deren Inhaberin die Ehefrau war. Anschließend kam es zu einem selbstverschuldeten Unfall. Die Eheleute wollten nun erreichen, dass die Versicherung zahlen muss, weil die Kündigung durch den Mann als Nicht-Versicherungsnehmer unwirksam sei. Der BGH ist dem nicht gefolgt und hat entschieden, dass die Kündigung von der Schlüsselgewalt erfasst und damit wirksam ist (Urteil vom 28.02.2018 – XII ZR 94/179). Geld gab es keins.