Familienrecht: Was kostet denn die Scheidung nun wirklich?

Eine Frage, auf die es keine einfache Antwort gibt

Eine Scheidung ist selten günstig, außer der Staat gewährt bei geringem Einkommen Verfahrenskostenhilfe. Und selbst dabei handelt es manchmal nur um ein zinsfreies Darlehen. Wer nicht auf staatliche Hilfe bauen kann, trägt seine Anwaltskosten und die Gerichtskosten selbst. Wer versucht, alle Scheidungsverfahren über einen Kamm zu scheren, vergleicht Äpfel und Birnen. Die Scheidung, bei der die Eheleute nur die Scheidung als solche wollen, ist bei Gericht immer mit dem Versorgungsausgleich verbunden. Nur bei sehr kurzen Ehen kann dieser entfallen. Die Kosten einer solchen (einvernehmlichen) Scheidung richten sich nach dem Verfahrenswert. Der hat noch nichts mit den Gebühren zu tun, sondern ist die Grundlage für die Berechnung.

Ein Beispiel: Das Quartalseinkommen der Ehegatten ist die wesentliche Größe. Verdient er 4.000 € netto und sie 3.000 € netto, ergibt das in drei Monaten 21.000,00 €. Für den Versorgungsausgleich schlägt das Gericht 10 % pro Anrecht auf. Haben beide Ehegatten eine Beamtenpension und er noch einen Riestervertrag, sind es drei Anrechte. Der Verfahrenswert steigt auf 27.300 € (21.000,00 € + 6.300,00 € (21.000*10%*3 Anrechte)). Die Kosten für den Rechtsanwalt liegen dann bei 2.900 €. Das sind die gesetzlichen Mindestgebühren. Eine sog. Online-Scheidung ist übrigens keinen Cent billiger, in der Beratungsqualität aber oft schlechter als ein spezialisierter Anwalt vor Ort. Die Gerichtskasse verlangt von jedem Ehegatten 449 €.

Vermögen macht die Scheidung manchmal teurer

Das Gesamtvermögen der Eheleute kann den Gegenstandwert jedoch noch deutlich erhöhen. Eigentlich ist es zu berücksichtigen mit 5 % nach Abzug von Freibeträgen. Ein schuldenfreies Haus im Wert von 750.000 € wird z.B. mit 5 % von 600.000 € angesetzt. Der Verfahrenswert steigt dann um 30.000 €. Dafür benutzen verschiedene Gerichte unterschiedliche Formeln. Das OLG Brandenburg zieht in letzter Zeit für jeden Ehegatten 60.000 € vom Reinvermögen (also nach Abzug der Schulden) ab und für jedes minderjährige Kind weitere 10.000 €, vgl. z.B. die Entscheidung 13 WF 3/22 vom 16.02.2022.

Die Anwaltskosten liegen dann bei ca. 4.100 €. Bei Gericht sind 733 € pro Ehegatte fällig.

Die Eheleute und ihre Anwälte haben es ein Stück selbt in der Hand

Ob es zu einer Berücksichtigung des Vermögens kommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn der Rechtsanwalt darauf hinweist, wird das Gericht sie berücksichtigen. Es gibt aber auch Gerichte, wo die Richter explizit von sich aus danach fragen. Denn mit dem Gegenstandwert steigen auch die Gerichtsgebühren und die Richter sind dafür verantwortlich, dem Staat die Gebühren zukommen zu lassen, die das Gesetz vorsieht,, vgl. § 43 FamGKG

Ganz anders gestalten sich die Kosten, wenn vor Gericht oder außerhalb des Gerichtssaals noch über Zugewinn, Häuser, Kinder oder Unterhalt gestritten wird. Dann ist eine pauschale Prognose unmöglich. Aufwand und Gegenstandswert bestimmen die Kosten, die von wenigen Hundert Euro bis in den höheren fünfstelligen Bereich gehen können. Ein Rosenkrieg kann eine teure Angelegenheit werden.