Familienrecht: Was mache ich mit den Sachen des Expartners?

Rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten

Das Gesetz bietet unzählige Möglichkeiten, die Herausgabe von Dingen durchzusetzen. Im Bereich der gescheiterten Ehe gibt es eine ganze Reihe Paragrafen, die sich nur mit der Verteilung des Hausrats beschäftigen. In der Praxis schaffen es die allermeisten Mandanten allerdings, das ohne Gerichtsverfahren zu regeln.

Immer wieder stellen Mandanten jedoch die Frage, was mit den Dingen passieren soll, die der ausgezogene Expartner nicht abholt. Dabei handelt es sich selten um wertvolle Dinge. Meistens hat auch der Eigentümer kein Interesse mehr, keinen Platz oder will den anderen nur ärgern, indem er seine ollen Dinge nicht abholt. Oft ist es auch eine Kombination aus allem.

Wohin mit den Sachen des Expartner? An die Straße stellen? // Bild von Wolfgang Eckert auf Pixabay

Im ersten Schritt muss der andere unter Setzung einer angemessenen Frist aufgefordert werden, seine Sachen abzuholen, am besten schon unter Vorschlag von Abholungsterminen. Wenn dann nichts geschieht, greifen einige zur praktischen Lösung: Die Dinge werden zu einem Zeitpunkt x vors Haus gestellt und der andere in Kenntnis gesetzt. Was er abholt, holt er ab. Was er nicht holt, holen andere; der Rest wird entsorgt. Diese Vorgehensweise führt zum Ziel, ist aber rechtlich bedenklich. Unter Umständen begeht der Entsorger Straftaten, jedenfalls macht er sich aber schadenersatzpflichtig. Ob hier wirklich ein relevanter Schaden entsteht, ist eine Frage des Einzelfalls, ebenso, ob der Beweis des Schadens gelingt und ob der Andere dafür wirklich vor Gericht zieht.

Wer keine Fakten schaffen möchte, kann die Sachen irgendwo einlagern. Die Kosten trägt er jedoch erst einmal selbst. Erstattungsansprüche sind bei werthaltigen Dingen möglich, aber hier muss sich der „Einlagerer“ um die Durchsetzung kümmern.

Die rechtlich korrekte Vorgehensweise ist jedoch eine andere: Wertvolle Dinge sind beim Gericht zu hinterlegen, werthaltige Dinge, die nicht hinterlegt werden können, müssen öffentlich versteigert werden. Der Erlös ist dann bei Gericht zu hinterlegen. Nur wertlose Dinge dürfen Sie tatsächlich entsorgen.