Zugewinnverfahren kann gegen den Willen eines Ehegatten abgetrennt werden.
Die Frage nach der Dauer des Scheidungsverfahrens ist nur schwierig zu beantworten. Wenn sich die Eheleute keine Steine in den Weg legen und die Rentenversicherung die Auskünfte zeitnah erteilt, kann es in wenigen Monaten erledigt sein. Oftmals will aber ein Ehegatte überhaupt nicht geschieden werden. Der Grund ist häufig, wie so oft im Leben, das Geld. Wenn ein hoher Trennungsunterhalt fließt, versiegt diese Quelle bei Rechtskraft der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt kann hingegen oft nicht beansprucht werden. Richtig in die Länge ziehen können sich Verfahren, wo ein Ehegatte einen Zugewinnausgleichsanspruch im sog. Verbund geltend macht. Das Gericht darf nämlich erst dann über die Scheidung entscheiden, wenn der Zugewinn geklärt ist.
Ein bislang eher wenig beachteter Weg ist, denn Zugewinn aus dem Scheidungsverbund herauszulösen. Dies gelingt, wenn die Eheleute den Güterstand vorzeitig beenden. Nach dreijähriger Trennung besteht hierauf ein Anspruch. Weigert sich der Ehegatte hier mitzumachen, kann die Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden und zwar unabhängig vom Scheidungsverfahren. Ist der Beschluss dann rechtskräftig, wird das Scheidungsverfahren ohne den Zugewinnausgleich weitergeführt. Dieser in der juristischen Literatur beschriebene Weg findet sich nun in einer Entscheidung des AG München vom 20.07.2020 wieder (Az. 545 F 395/20). Obergerichtliche Rechtsprechung gibt es noch nicht. Denkbar ist deshalb, dass Oberlandesgerichte den Verbund trotzdem beibehalten werden, auch wenn das Gesetz dies nicht nahelegt. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall eine mindestens dreijährige Trennung der Ehegatten.