Familienrecht: Welches Gericht entscheidet?

Amtsgericht – Familiengericht – Landgericht – Oberlandesgericht

Wer eine gerichtliche Entscheidung möchte, darf sich das Gericht nicht aussuchen, das entscheidet. Die örtliche Zuständigkeit muss stimmen, aber auch sachlich muss es passen. Anders als z.B. beim Arbeitsrecht gibt es keinen eigenen Gerichtszweig für das Familienrecht. Die Familiengerichte sind Organisationseinheiten der Amtsgerichte. Doch nicht jedes Amtsgericht hat solche Abteilungen. Beispiel: In Berlin-Spandau gibt es zwar ein Amtsgericht, doch die zuständigen Familienrichter finden sich am Amtsgericht Kreuzberg. Bei Streitigkeiten rund ums Kind und zwischen Eheleuten ist das Familiengericht zuständig –und zwar unabhängig von der Frage, um wieviel Geld es geht. Wichtig ist nur, dass es irgendwie im Zusammenhang mit der Trennung steht. Auch nach der Scheidung bleibt es bei der Zuständigkeit.

So prächtig sind dann doch nur wenige Gerichte, wo Familienrecht verhandelt wird // Bild von David Mark auf Pixabay

Landgericht zur in Spezialfällen

Die Grundregel, dass die Landgerichte bei über 5.000 € zuständig sind, gilt nicht. Im Gegenteil, Landgerichte haben mit Familienrecht nichts zu tun. Es gibt eine Ausnahme, nämlich wenn sich nichteheliche Lebensgemeinschaften trennen und ums Vermögen  streiten. Rechtlich stehen sich die Partner eigentlich wie fremde Dritte gegenüber – und doch kommen Rechtsgedanken und Prinzipien des Familienrechts zum Tragen. Ein weiterer Bereich, wo das Landgericht aufs Familienrecht trifft, ist die Rechtsanwaltshaftung. Anknüpfungspunkt ist hier der Anwaltsvertrag.

Oberlandesgericht als zweite Instanz

Für Berufungen, die im Familiengericht Beschwerde heißen, ist das Oberlandesgericht (OLG) zuständig. In Berlin heißt das Oberlandesgericht übrigens Kammergericht. Außer dem Namen gibt es aber keine Besonderheiten. Am OLG gibt es spezialisierte Familiensenate. Für die Revision (im Familienrecht Rechtsbeschwerde genannt) ist der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig, wobei die Hürden für eine Anrufung höher sind als im „normalen“ Zivilrecht. Es bedarf fast immer der ausdrücklichen Erlaubnis des OLGs, zum BGH zu gehen. Eine Beschwerde über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gibt es nicht.