Eine zweifelhafte Entscheidung des OLG Dresden belässt dem Zahlungspflichtigen mehr Geld
+++ Update 27. Oktober 2021: BGH bestätigt OLG Dresden (Az. XII ZB 123/21). Beschluss liegt noch nicht vor, aber Pressemitteilung +++
1.160 € – diesen Betrag darf der Unterhaltspflichtige für sich behalten. Das Dresdener OLG hat kürzlich entschieden, dass der Unterhaltspflichtige in bestimmten Fällen sogar 1.300 € behalten darf (23 UF 474/20 vom 08.02.2021 – unter Eingabe des Aktenzeichens hier abrufbar). Dieser sog. angemessene Selbstbehalt soll ihm zustehen, wenn es andere leistungsfähige Verwandte gibt.
Typischerweise zahlt der Vater den Unterhalt. Haben die Mutter oder er selbst gutverdienende Eltern, soll der Vater dem Unterhaltsanspruch entgegenhalten können, dass das Kind seinen Bedarf bei den Großeltern decken soll. Dies gilt aber nur, wenn dem Vater weniger als 1.300 € verbleiben, wenn er Mindestunterhalt zahlt.
Denkt man dies zu Ende, wird das Unterhaltsrecht ordentlich durcheinandergerüttelt. Damit der Vater seinen Einwand wirklich stichhaltig vortragen kann, muss er zuvor die Eltern auf Auskunft in Anspruch nehmen. Liefern die Eltern nicht freiwillig, muss er hierfür notfalls ein eigenständiges Gerichtsverfahren führen. Steht fest, dass die Großeltern den Unterhalt für den Enkel tatsächlich leisten können, zahlt der Vater weniger Unterhalt. Weigern sich die Großeltern die Differenz zu zahlen, müsste das Kind ein weiteres Verfahren führen und zwar gegen die Großeltern. Haben mehrere Großeltern ein hohes Einkommen, kann sogar ein Ausgleich zwischen ihnen in Betracht kommen. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber dies gewollt hat.
Unklar ist auch, wie die Freibeträge anzusetzen sind, auf die sich die Großeltern berufen können. Das OLG Dresden geht von einem Freibetrag bei den Großeltern von je 1800 € aus. Das war der Betrag, der Kindern zustand, wenn die Eltern Unterhalt verlangen, z.B. weil sie ins Pflegeheim müssen. Die Grenze hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich auf ein Jahreseinkommen von 100.000 € heraufgesetzt. Ob dies auch für die hiesigen Fälle gilt, ist unklar. Die Leitlinien zum Unterhalt in Brandenburg deuten darauf hin, diejenigen in Sachsen eher nicht.
Wir raten insgesamt dazu, die Dresdner Entscheidung nicht überzubewerten.
Klarheit wird der Bundesgerichtshof bringen. Der Fall ist Gegenstand eines Rechtsbeschwerdeverfahrens. Wann der BGH entscheiden wird, ist noch vollkommen offen.