Die Schutzeinrichtung „Frauenhaus“ als rechtsfreier Raum
Frauen, die Gewalt erfahren, haben die Chance mit ihren Kindern im Frauenhaus Schutz zu finden. Die Standorte der Häuser sind geheim, damit die Männer den Frauen nicht auflauern können. Soweit ist das gut und vernünftig.
Doch es gibt Fälle, aktuell hat wendelmuth einen Fall aus Süddeutschland, in denen das Frauenhaus ein Umgangsrecht des Vaters vorsätzlich vereitelt – und das Familiengericht schaut zu. Wie kann das sein? Das Frauenhaus verlangt, dass die Frauen den Umgang mit dem Vater einfach nicht mehr ausüben. Wer sich nicht an die Regel hält, muss die Einrichtung verlassen. Im konkreten Fall gab es nur die Behauptung von Gewalt gegen die Frau, aber keinen objektiven Anhaltspunkt. Das Verhältnis der Kinder zum Vater ist gut. Vor Gericht hatte man sich auf einen Umgangsmodus geeinigt. Im Gegenzug hatte der Vater sein Einverständnis erklärt, dass die Kinder bei der Mutter leben. Fünf Tage später taucht die Frau ab. Der Vater hat seine Kinder seit mehr als zwei Monaten nicht gesehen – trotz Umgangsvereinbarung mit dem Segen des Gerichts.
Bei Vereitelung des Umgangsrechts gibt das Gesetz dem Gericht die Möglichkeit, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Dies hat das Gericht abgelehnt, weil die Frau nicht schuld sei, dass der Umgang nicht stattfinde. Mit anderen Worten: Die Frau einigt sich auf ein Umgangsrecht des Vaters und kann ihm mit dem Gang ins Frauenhaus die Kinder dennoch entziehen. Sie unterwirft sich freiwillig den dortigen Regelungen – und der Kontaktabbruch ist dennoch nicht ihre Schuld. Gut gemeinter Schutz führt dazu, dass der Rechtsstaat ausgehebelt wird. Ein Vater, der sich nichts hat zuschulden kommen lassen, hat vor Gericht ein Umgangsrecht bekommen – und bei der Durchsetzung lässt ihn die Justiz im Regen stehen. Es bleibt zu hoffen, dass das Oberlandesgericht in der Beschwerde dem Vater zu seinem Recht verhilft.