Gericht setzt Grenzen: Banken und Sparkassen dürfen nicht in jedem Fall Erbschein verlangen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 01.10.2012 (I-31 U 55/12) entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse unwirksam ist, wenn sich das Geldinstitut im Kleingedruckten ein Recht auf Vorlage des Erbscheins einräumt, obgleich diese nicht angezeigt ist.

Das Gericht fordert vielmehr die Prüfung,

1.)   ob im konkreten Einzelfall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist,

2.)   ob das Erbrecht auch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden kann und

3.)   ob das Konto nur ein geringes Guthaben ausweist und die Forderung nach der Vorlage eines Erbscheins daher als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.

Liegen allerdings konkrete Zweifel an dem behaupteten Erbrecht vor, darf die Sparkasse Leistungen von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.

Im Internet ist das Urteil abrufbar unter:

https://www.vzbv.de/cps/rde/xbcr/vzbv/Stadtsparkasse_Grevelsberg_OLG_Hamm_I_31_U_55_12.pdf

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesgerichtshof wird unter dem Aktenzeichen BGH XI ZR 401/12 geführt.