Über einen etwas skurrilen Sachverhalt hatte das Amtsgericht Bonn Anfang April (Urteil vom 2.4.2013 – Aktenzeichen 109 C 273/12) zu entscheiden. Das Urteil wird keine Rechtsgeschichte schreiben, aber es zeigt, wie manchmal vor Gericht das wahre Leben tobt: Mutter und Sohn klagten gegen das Krankenhaus, in welchem dem verstorbenen Vater bzw. Ehemann kurz vor seinem Tod aus ungeklärten Gründen seine Zahnprothese abhandengekommen war. Die Haftpflichtversicherung des Klinikbetreibers erklärte sich bereit, den Schaden zu regulieren, und so wurde ein Heil- und Kostenplan für eine neue Prothese erstellt.
Die brauchte der Erblasser nun nicht mehr. Deshalb verlangten die Erben die (fiktiven) Kosten für die Anfertigung der neuen Zahnprothese in Höhe von rund 1.400 Euro. Sie hatten mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bonn entschied nämlich, dass die Wiederherstellung der verschwundenen Zahnprothese eine Heilbehandlung sei und kein bloßer Sachschaden. Nur ein solcher Ersatzanspruch wäre vererbbar gewesen. Heilbehandlungskosten für Personenschäden seien jedoch nur zu erstatten, wenn sie tatsächlich angefallen seien. Das Gesetz will vermeiden, dass Geschädigte, die Anspruch auf Heilbehandlungskosten haben, diesen Anspruch zu Geld machen, anstatt ihre Gesundheit wiederherzustellen. Da Erben in die Rechte des Verstorbenen eintreten, gilt für sie dasselbe. Ein Geldanspruch bedeutete eine Besserstellung, die nicht gerechtfertigt wäre.
Da der abgewiesene Anspruch über 600 Euro liegt, konnten die Erben in Berufung gehen. Ob dies geschehen ist, ist hier leider nicht bekannt.