Gescheiteres Zusammenleben ohne Trauschein – Jeder behält sein Vermögen

Ausgleich und Rückabwicklung nur in Sonderfällen

Gerade betreuen wir ein Klageverfahren, wo es um Forderungen nach Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geht. Eine knapp zwanzigjährige Beziehung endete. Die Partner hatten zusammen gewirtschaftet. Es gab Zeiten, wo der eine mehr Geld als der andere verdient hat, insbesondere als sich der Mann selbstständig machte. Vor rund 10 Jahren erwarb die Frau ein Haus. Damals waren die Objekte im Berliner Umland noch günstig. Der Mann lebte in der Immobilie und nutzte diese auch für seine Selbstständigkeit. Die Frau zahlte die monatlichen Kreditraten. Über die Jahre investierte der Mann Zeit und auch Geld, um die Immobilie zu modernisieren und zu renovieren.

Trennt sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft, gibt meist wenig auszugleichen // Bild von Gino Crescoli auf Pixabay

Nach seinem Auszug wollte der Mann gerne hälftige Miteigentümer der Immobilie werden oder einen sechsstelligen Betrag als Ausgleich. Ein Anspruch auf Eintragung als Miteigentümer besteht nicht. Ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich besteht nur in Ausnahmefällen. Die Wertsteigerung des Bodens steht ausschließlich der Frau zu, denn hierzu hat der Mann nichts beigetragen. Leistungen aus der Zeit des Zusammenlebens werden grundsätzlich nicht rückabgewickelt. Nur in wenigen Fällen kann dies anders sein. Dies betrifft die Fälle eines krassen Missverhältnisses der Leistungen der Partner. Eine weitere Hürde ist die Zeit: Wer mehrere Jahre lang nach einer Schenkung zusammenlabt, verwirklicht den Zweck der Zuwendung – nämlich als Paar gut zusammenzuleben. 

Wenn Ausgleich, nur soweit Vermögensmehrung noch vorhanden.

Kommt das Gericht zu einer Ausgleichspflicht, liegt der Anspruch nie höher als der Mann selbst investiert hat. Die weitere Grenze liegt in der noch vorhandenen Vermögenssteigerung. Wenn ein Partner z.B. für 150.000 € den Garten gestalten lässt, wird dies den Verkehrswert des Haues vermutlich nur um rund 50.000 € steigern, wenn überhaupt. Mehr wird ihm kein Gericht zusprechen. Die Beweislast für alles liegt bei demjenigen, der Geld haben möchte. Dies erhöht das Prozessrisiko erheblich.

Unser Verfahren ist noch ganz am Anfang. Da wir die Frau mit dem Haus vertreten, blicken wir ganz optimistisch in die Zukunft.