Gesetzgebung: Begrenzung des Elternunterhalts

Neuregelung entlastet auch Vermögende mit geringem Einkommen

Elternunterhalt - bald nicht mehr so teuer
So manches Sparbuch braucht bald nicht mehr angetastet zu werden.

Die Bundesregierung hatte es Anfang August 2018 beschlossen und nach der Sommerpause wird das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ ins Gesetzgebungsverfahren gehen. Die Kernaussage ist, dass Angehörige mit Einkommen bis 100.000 € nicht mehr für Elternunterhalt herangezogen werden. Mit Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen gemeint ist, also nicht nur das Arbeitseinkommen, sondern auch sonstiges Einkommen, z.B. aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Kapital. Die Neuregelungen finden ausschließlich Eingang in die Sozialgesetzgebung. Das bedeutet, dass Vermögen, das die Elterngeneration an die Kinder schenkweise übertragen hat, auch weiterhin nach den Regeln des BGB zurückgefordert werden kann (Stichwort „Verarmung des Schenkers“).

Bislang war es höchst kompliziert, die Leistungsfähigkeit der Kinder zu berechnen. Gesetzliche Regelung gab es kaum, aber Unmengen von gerichtlichen Entscheidungen.  Nach der Rechtsprechung durften Kinder erhebliche Rücklagen fürs Alter bilden. Im Alter mussten diese dann aufgelöst und für Elternunterhalt verwendet werden.

Wer aktuell Rentenbezieher ist und für Eltern Unterhalt leisten muss, ist heute noch gezwungen, diese Rücklagen aufzulösen. Auch wird heute das Einkommen des Ehepartners betrachtet. Dieser ist zwar nicht verpflichtet, die Schwiegereltern zu unterstützen, doch bei gutem Verdienst des Schwiegerkindes hat das unterhaltspflichtige Kind mehr zum Abgeben. Das ist eine Unterhaltsverpflichtung durch die Hintertür. Damit könnte bald Schluss sein. In beiden Konstellationen hat das Sozialamt, wird der Gesetzentwurf zum Gesetz, zukünftig keinen Anspruch mehr, wenn die 100.000 €-Grenze beim Kind nicht überschritten wird.

Ein Inkrafttreten des Gesetzes zum Jahresanfang ist möglich, doch für ein glattes Gesetzgebungsverfahren gibt es keine Garantie.

Den Gesetzentwurf in der Fassung, die das Kabinett am 14.08.2019 beschlossen hat, steht auf der Seite des Bundesarbeitsministerium zum Download zur Verfügung