Grundlagen des Erbrechts (I)
In der täglichen Beratung zum Erbrecht wiederholen sich einige Themen immer wieder. Dies nehmen wir zum Anlass, in unregelmäßiger Folge einige Grundbegriffe möglichst einfach darzustellen. Die Details können kompliziert sein. Verständlich werden sie, wenn die Grundstruktur bekannt ist.
Die gesetzliche Erbfolge greift, wenn es kein Testament oder Erbvertrag gibt. Primär erben Kinder und Ehegatte. Unverheiratete Partner gehen leer aus. Hinterlässt der Erblasser ein Testament, kommt die gesetzliche Erbfolge nicht zum Tragen. Die Erben, egal ob gesetzlich oder testamentarisch, treten an die Stelle des Verstorbenen. Gibt es mehrere Erben, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Deren Mitglieder müssen grundsätzlich gemeinsam handeln, was in der Praxis zu Problemen führen kann. Pflichtteilsberechtigte sind, verkürzt gesagt, enterbte Kinder, Eltern und Ehegatten (nicht Geschwister). Diese haben einen Anspruch gegen die Erben in Höhe der halben Quote, die sich ergäbe, wenn es kein Testament gäbe, sondern die gesetzliche Erbfolge Anwendung finden würde. Der Pflichtteilsberechtigte hat niemals einen Anspruch auf bestimmte Gegenstände im Nachlass, seien sie auch noch so persönlich. Er kann immer nur eine Geldsumme von den Erben verlangen.
Das Vermächtnis, das immer ein Testament voraussetzt, bezieht sich hingegen auf konkrete Gegenstände. Wer einen Gegenstand vermacht bekommt, ist nicht Erbe, sondern kann von den Erben diesen konkreten Gegenstand verlangen. Auch ein Erbe kann ein Vermächtnis bekommen, wenn der Erblasser dies möchte. In diesem Fall ist im Anschluss zu klären, ob der Wert des Vermächtnisses auf das sonstige Erbe angerechnet wird. Alternativ kann der Wille des Erblassers dahin gehen, dass ein Gegenstand vorab ohne Anrechnung an den Erben geht und der Nachlass erst dann entsprechend der Erbquote verteilt wird.