Gleichgeschlechtliche Partnerschaften: Adoption durch den Lebenspartner

Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) hat im Jahr 2001 eine weitegehende Gleichstellung homosexueller Pare mit Eheleuten ermöglicht. Doch die Gleichstellung kannte Grenzen. Zwar wurde gestattet, dass ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebensgefährten adoptieren kann (sog. „Stiefkindadoption“). Anders sah es aber bislang bei der gemeinsamen Annahme von Kindern aus. Solche Adoptionen waren gesetzlich verboten. Einmal mehr hat das  Bundesverfassungsgericht (BVerfG) neuen Schwung in die politische Diskussion gebracht. Es erklärte im Februar 2013 die Beschränkung der Möglichkeit eingetragener Lebenspartner, ein bereits von einem Lebenspartner adoptiertes Kind nachfolgend durch den anderen Lebenspartner zu adoptieren (sogenannte „Sukzessivadoption“), für verfassungswidrig. Das Gericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis Ende Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag Ende Mai das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des BVerfG zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner verabschiedet. Danach kann künftig ein bereits vom Lebenspartner adoptiertes Kind von dem anderen Lebenspartner nachträglich adoptiert werden. Nachdem der Bundesrat das Gesetz am 13. Juni 2014 hat passieren lassen, wird es voraussichtlich im Juli in Kraft treten. Der genaue Termin hängt vom Erscheinen im Bundesgesetzblatt ab.

Es dürfen also auch gleichgeschlechtliche Paare Kinder adoptieren. Dies führt dazu, dass die adoptierten Kinder rechtlich zwei Väter und keine Mutter, oder zwei Mütter und keinen Vater haben.