Die Forderung nach Gleichstellung der „Homo-Ehe“ ist gerade (wieder einmal) eines der großen Themen in der öffentlichen Diskussion. Nachdem im Erbrecht und im Steuerrecht im Wesentlichen eine Gleichstellung erreicht ist, dreht sich die Debatte gerade um das Adoptionsrecht, denn hier sieht das BGB noch keine Gleichstellung vor. Dieser Bereich bleibt aber im Entwurf für ein „Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner“ außen vor. Die Bundesregierung hat es vergangene Woche beschlossen. Nun beginnt das eigentliche Gesetzgebungsverfahren. Die Verabschiedung könnte noch vor der Sommerpause stattfinden. Das wird die Öffentlichkeit kaum bemerken, denn es steht nichts drin, was die Gemüter erregen könnte, was für das Thema „Homo-Ehe“ schon sehr ungewöhnlich ist. Es finden Änderungen in insgesamt 32 Gesetzen statt. Und zwar im Wesentlichen „von geringer praktischer Bedeutung“ (so S. 17 des Gesetzentwurfs). Die Praxis versteht schon heute Gesetze, in denen nur von „Ehe“ oder „Eheleuten“ die Rede ist, regelmäßig so, dass die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft miterfasst ist. Ein solches weites Verständnis ist im Strafrecht allerdings nicht zulässig, so dass sich hier eine Änderung der Rechtslage ergibt: Zukünftig macht sich nicht nur strafbar, wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist. Bestraft wird auch, wer verpartnert ist und trotzdem heiratet oder wer als Verheirateter/Verpartnerter noch eine Lebenspartnerschaft eingeht. Zur praktischen Relevanz sei auf oben verwiesen. Dennoch hat das Bundesjustizministerium eine Pressemitteilung herausgegeben. Die Gelegenheit war günstig, in den Medien Berücksichtigung zu finden. Auch wenn eigentlich nichts mitzuteilen war.