Gütertrennung – Maßgeschneiderte Möglichkeiten nutzen

Ohne besondere Vereinbarung leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es gibt jedoch viele Gründe, aus denen Ehegatten sich entscheiden können, hiervon abzuweichen. Häufig hat einer der Eheleute einen Betrieb oder eine Praxis. Deren Liquidität – und möglicherweise sogar deren Bestand – würde bei Durchführung des Zugewinnausgleichs gefährdet. Aus den wenigsten Unternehmen kann man einfach so hohe Geldbeträge herausnehmen.

In diesem Fall wird gegenüber dem Rechtsanwalt häufig der Wunsch geäußert, Gütertrennung zu vereinbaren, auch wenn dies im Hinblick auf die Erbschaftsteuer und den Pflichtteil enterbter Kinder gravierend nachteilige Auswirkungen haben kann. Erfreulicherweise gibt es aber  Alternativen –  im Rahmen eines so genannten modifizierten Zugewinnausgleichs:

So kann der Zugewinnausgleich insbesondere nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen werden – wird die Ehe hingegen durch den Tod des einen Ehegatten beendet, greifen die erb- und erbschaftsteuerrechtlich vorteilhaften gesetzlichen Regelungen ein.

Außerdem können die Eheleute vereinbaren, einzelne Vermögenswerte (z.B. das Betriebsvermögen) vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Werden allerdings das Vermögen und Gewinne in die Firma (re)investiert, besteht die Gefahr, dass ein Ehegatte am Ende leer ausgeht.

Als weitere Gestaltung kommt in Betracht, Feststellungen und Bewertungen des Anfangs- und Endvermögens zu vereinbaren, den Anspruch auf den Überschuss abzuändern (etwa ¼ statt der üblichen ½) oder den Zugewinnausgleich von der Dauer der Ehe abhängig zu machen.

Eine schlichte Vereinbarung von Gütertrennung muss also nicht der Weisheit letzter Schluss sein.