Eigener Beitrag kann bei Scheidung unberücksichtigt bleiben
Zwei fast gleiche Fälle: Frau A und Herr B wollen heiraten und den Traum vom eigenen Haus verwirklichen. Frau A hat 50.000 € vor der Ehe gespart, Herr B nichts. Sie kaufen das Haus für 300.000 €; 250.000 € finanzieren sie. Im Grundbuch stehen beide als Eigentümer zu ½. Nach ein paar Jahren geht die Ehe in die Brüche. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens findet der Zuginnausgleich statt. Hier wird verglichen, wie sich das Vermögen der beiden Ehegatten entwickelt hat. Wer den höheren Zugewinn hatte, muss die Hälfte der Differenz abgeben.
Haben Frau A und Herr B das Haus in der Ehe gekauft, ist dies für die A günstig: Ihr Anfangsvermögen liegt um 50.000 € höher. Entsprechend ist ihr Zugewinn geringer. Ist das Haus am Eheende 400.000 Euro wert und schuldenfrei, hätte B einen Zugewinn von 200.0000 € (Wert des halben Hauses), der Zugewinn der A läge nur bei 150.000 €: von ihren 200.000 € darf sie 50.000 € Anfangsvermögen abziehen. B muss der A die Hälfte seines höheren Zugewinns zahlen; d.h. Frau A bekommt 25.000 €.
Anders ist es, wenn das Haus vor der Ehe gekauft wurde: Beide Ehepartner gehen mit einem halben Haus in die Ehe, d.h. hier ist nicht nur das Endvermögen gleich groß (schuldenfreies Haus), sondern auch das Anfangsvermögen. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt. Frau A hat Herrn B die Hälfte ihres Ersparten geschenkt. Da diese Schenkung vor der Ehe lag, wird sie bei der Scheidung nicht berücksichtigt. Helfen könnte allenfalls ein Widerruf der Schenkung, doch dessen Voraussetzungen sind nur selten erfüllt. Eine Trennung reicht dafür im Regelfall nicht.
Um dieses Ergebnis zu vermeiden, sollten sich höhere Beiträge beim Hauskauf in der Eigentumsquote widerspiegeln, oder die nicht verheirateten Hauskäufer treffen vor der Ehe eine ausdrückliche Regelung. Auch in einen Ehevertrag kann eine Regelung aufgenommen werden.