Im Rentenalter auf der Suche nach dem leiblichen Vater

Verfassungsgericht setzt Grenzen der Vaterschaftsfeststellung

DNA-Tests beeinflussen das Familienrecht. Eine heute 65 Jahre alte Frau war 1955 (damals war die Mutter für sie vor Gericht gezogen) rechtskräftig mit dem Versuch gescheitert, die Vaterschaft eines heute 88jährigen feststellen zu lassen. Die Beteuerungen der Mutter, dass der heute 88jährige der Erzeuger sei, reichten ebenso wenig wie die damalige Technik.

Heute weisen Abstammungsgutachten eine Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9 % aus. Von dieser technischen Entwicklung will die Frau profitieren und verlangte vor dem Familiengericht erfolglos die Einwilligung in die Untersuchung. Der Erfolg blieb aus, weil das BGB in § 1598a BGB festlegt, dass die leibliche Abstammung nur bei „rechtlichen Vätern“ überprüft werden kann. Die rechtliche Vaterschaft entsteht u.a. wenn ein Kind in eine Ehe hineingeboren wird.

Auch der Weg nach Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Die Verfassungsrichter haben die gesetzliche Regelung bestätigt (Urt. v. 19.04.2016, Az. 1 BvR 3309/13). Sie haben das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau, das auch das Recht beinhaltet, die eigene Abstammung zu kennen, gegen die Rechte der weiteren betroffenen Personen abgewogen: Sowohl die Grundrechte des vermeintlichen Vaters sind betroffen als auch das Grundrecht der leiblichen Mutter, deren Privat- und Intimsphäre zu achten ist. Außerdem würde das grundrechtlich geschützte Familienleben des Mannes, der zum Test gezwungen wird, beeinträchtigt. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist also in Ordnung.  Er ist nicht verpflichtet, einem nichtehelichen Kind einen isolierten Abstammungsklärungsanspruch gegenüber seinem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater einzuräumen.

Die Entscheidung steht hier zum Download als Volltext zur Verfügung