Kein Elternunterhalt, wenn Lebensgefährtin das Kind versorgt – Sozialamt unterliegt vor dem Bundesgerichtshof

Das Sozialamt will sich beim Sohn die Kosten für den ambulanten Pflegedienst des Vaters zurückholen und macht Elternunterhalt ab Anfang 2012 geltend. In zwei Instanzen ist die Behörde erfolgreich. Erst der BGH weist den Anspruch zurück (Beschluss vom 9. März 2016 – Az. XII ZB 693/14). Der in Anspruch genommene Sohn lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Die beiden haben eine gemeinsame Tochter. Diese war Ende 2011 drei Jahre alt geworden. Außerdem kümmert sich die Lebensgefährtin noch um zwei weitere minderjährige Kinder aus ihrer Ehe.

Der Bundesgerichtshof ist mit den Vorinstanzen noch der Auffassung, dass der Sohn sich nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen kann, da er nicht verheiratet ist. Doch die Unterhaltspflicht scheitert am Betreuungsunterhalt. Diesen hat die Mutter eines Kindes gegen den Vater aus Anlass der Geburt. Er beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und dauert mindestens bis 8 Wochen danach. Geht die Mutter allerdings dann nicht arbeiten, verlängert sich der Anspruch, bis das Kind seinen dritten Geburtstag feiert. Den hatte das Sozialamt noch abgewartet, doch mit drei Jahren ist noch nicht zwingend Schluss. Der Anspruch verlängert sich, „soweit dies der Billigkeit entspricht.“ Gründe hierfür können beim Kind zu finden sein, etwa weil es behindert ist, oder bei der Mutter. So sieht es der BGH hier. Bei zusammenlebenden Eltern kann ein Grund darin liegen, dass ein Elternteil, hier die Lebensgefährtin, im Einvernehmen mit dem anderen Teil das gemeinsame Kind persönlich betreut und deshalb nicht arbeitet. Ein solches Familienkonzept sei nicht rechtsmissbräuchlich zu Lasten des Unterhaltsanspruchs des Vaters (bzw. des Sozialamts, das den Anspruch geltend macht).