Kein Schadensersatz wegen Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung

Fehlende Patientenverfügung lässt jahreslanges Leiden ohne Sanktion

Erneut hatten die Richter des Bundesgerichtshofs über einen tragischen Fall zu entscheiden. Ein 77 Jahre alter Patient wird fast sechs Jahre lang über eine Magensonde ernährt. Eine fortschreitende Demenz machte ihn bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten Lebensjahren kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Der Mann hatte keine Patientenverfügung. Ob er die Behandlung und künstliche Ernährung nicht abgelehnt hätte, konnte von seinem Betreuer auch nicht anderweitig ermittelt werden. 2011 stirbt der Mann und wird von seinen Leiden erlöst.

Leben am Tropf
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Der Sohn als Alleinerbe will vom behandelnden Arzt 40.000 € Schmerzensgeld. Das Landgericht lehnt ab. Das Oberlandesgericht gewährt sie ihm. Der Bundesgerichtshof weist die Klage endgültig ab. Der Bundesgerichtshof sieht keinen Schaden: Der Zustand des Weiterlebens mit krankheitsbedingten Leiden stehe dem Zustand ohne künstliche Ernährung gegenüber, also dem Tod. Das menschliche Leben, auch unter Leiden, sei absolut erhaltenswürdig. Das Urteil über den Wert des Lebens stehe keinem Dritten zu. Deshalb könne es nicht als Schaden angesehen werden. Dies verbiete das Grundgesetz. Aller staatlichen Gewalt, auch den Gerichten, sei versagt, das Leben als Schaden einzuordnen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2.4.2019 (VI ZR 13/18) führt einmal mehr deutlich vor Augen, wie wichtig die eigene Patientenverfügung ist, um sich eigenes Leiden zu ersparen bzw. um für sich zu definieren, wann man persönlich das Leben für nicht mehr lebenswert hält. Bei lebensverlängernden Maßnahmen entgegen einer Patientenverfügung besteht der Anspruch auf Schmerzensgeld, von dem dann wenigstens die Erben etwas haben.