Kinderwunsch bleibt nach Tod unerfüllt – Oberlandesgericht verbietet künstliche Befruchtung

Die Eheleute wünschen sich ein Kind – leider ohne Erfolg. Sie wollen auf das Mittel der künstlichen Befruchtung zurückgreifen. Sperma des Ehemannes wird zu diesem Zweck in einer Klinik am Chiemsee gelagert. Bevor die Befruchtung gelingt, verstirbt der Ehemann nach einer Herztransplantation. Die Witwe hält an ihrem Kinderwunsch fest und verlangt zu diesem Zweck die Herausgabe des Spermas. Die Klinik kommt diesem Wunsch nicht nach. Sie verweist auf das Embryonenschutzgesetz. Dieses stellt die Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines toten Mannes unter Strafe. Die Herausgabe könnte eine Beihilfe zur Straftat eines anderen sein. Die Frau bliebe hingegen straffrei. Es kommt zum Prozess um das Sperma des Toten.

Das Oberlandesgericht (OLG) stellt sich auf die Seite der Klinik (Urteil vom 22.02.2017 – Az. 3 U 4080/16). Es vergleicht das Interesse der Frau mit dem des verstorbenen Mannes. Ihrem Interesse, die eigenen Gene und die des Mannes am eigenen Kind zu sehen und zu erleben, steht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Mannes gegenüber. Diese hatte nämlich an keiner Stelle erklärt, dass er der künstlichen Befruchtung auch nach dem Tod wünsche. Außerdem ist das Wohl des noch nicht gezeugten Kindes zu berücksichtigen, das von vornherein aufwachsen müsste, ohne eine Chance zu haben, den eigenen Vater kennenzulernen.

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Die Witwe sieht durch die Strafandrohung im Embryonenschutzgesetz das Grundgesetz verletzt. Die Richter am OLG sind davon nicht überzeugt, weshalb sie sich nicht an das Bundesverfassungsgericht gewandt haben. Die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof haben sie allerdings zugelassen. Sollte der auch nicht im Sinne der Witwe entscheiden, kann sie nach Erschöpfung des Rechtswegs selbst vors Verfassungsgericht ziehen.