Kindesunterhalt: Nicht nur das Kind stellt Forderungen

Der Anspruch kann wandern

Die Grundregel dürfte bekannt sein: Das Kind hat einen Anspruch auf (Bar)Unterhalt gegen den Elternteil, bei dem es nicht schwerpunktmäßig lebt. Über die Höhe kann man streiten, Sie hängt von der Leistungsfähigkeit des Zahlungspflichtigen ab. Zahlt der Vater (oder die Mutter) nicht, weil er dazu nicht in der Lage ist oder einfach nicht will, bleibt nur der Gang zum Gericht. Oftmals muss der Unterhaltsberechtigte diesen Weg schon deshalb beschreiten, weil der Verpflichtete keine Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen erteilt. Bis zur erfolgreichen Zwangsvollstreckung kann es Monate dauern.

Unterhalt - Baustelle bei Forderungsübergang
Ein Unterhaltsanspruch – mehrere Baustellen 77(c) Stephanie Hofschlaeger – pixelio.de

Damit das Kind in der Zwischenzeit Geld zum Leben hat, springt der Staat ein. Das Kind hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, je nach Alter in Höhe von 160 bis 282 € monatlich. Daneben besteht, je nach Bedürftigkeit, der Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder (eher selten) Grundsicherung. Der Regelsatz beträgt für Kinder 245 bis 322 €. In beiden Fällen geht der Anspruch des Kindes auf Unterhalt in Höhe der an das Kind geleisteten Zahlung auf die Behörde über, d.h. das Kind verliert den Anspruch. Zahlt der Vater nunmehr direkt an das Kind Unterhalt für die Vergangenheit, wirkt die Zahlung nicht als Erfüllung. Er muss trotz Zahlung damit rechnen, sowohl von der Unterhaltsvorschusskasse als auch vom Jobcenter in Anspruch genommen zu werden. Deshalb sollte man nur zahlen, wenn es keine Anhaltspunkte für einen Forderungsübergang gibt.

Um nicht gegenüber zwei Behörden und dem Kind bzw. seiner Mutter auskunftsverpflichtet und zahlungsverpflichtet zu sein, bietet es sich zudem an, Unterhalt zunächst zumindest in Höhe des Unterhaltsvorschusses zu zahlen, jedenfalls wenn mit einer Unterhaltspflicht in Höhe des Unterhaltsvorschusses zu rechnen ist. Dann ist eine behördliche Baustelle erledigt.