(Kindes)Unterhalt: Düsseldorfer Tabelle 2023 ist da.
Selbstbehalt steigt – Unterhalt auch
Die neue Düsseldorfer Tabelle ist da. Wie immer gilt: Sie hat keine Gesetzeskraft, ist aber faktisch die Leitlinie zur Bemessung des Unterhalts in ganz Deutschland. Nachdem sich von 2021 auf 2022 wenig getan hatte, passiert doch ab 2023 einiges. Die wichtigsten Änderungen sind diese:
Der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seigt auf monatlich 1.370 Euro. Mit anderen Worten: Wer Vollzeit arbeitet, darf diesen Betrag für sich behalten (bislang 1.160 Euro).
Wenn um den Unterhalt von getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten geht, liegt der Selbstbehalt bei 1510 € (bislang 1.280 €)
Der Mindestbedarf der Kinder steigt in den verschiedenen Altersstufen auf 437 € (bis einschließlich 5 Jahre, bislang 396 €), auf 502 € (ab 6 Jahre, bislang 455 €) bzw. auf 588 € (ab 12 Jahre, bisher 533 €).
Steigendes Kindergeld fängt Teil der Steigerungen in der Tabelle auf.
Die Zahlbeträge steigen aber nicht in diesem Maße. Der Grund liegt in der Kindergelderhöhung auf 250 € pro Kind, wobei nicht mehr unterschieden wird, wie viele Kinder es sind. Die Zahlbeträge steigen deshalb in den einzelnen Altersstufen lediglich auf 312 € (vorher 286,50 €), 377 € (vorher 345,50 €) und 463 € (vorher 423,50 €).
Wer hingegen z.B. 160 % des Mindestunterhalts zahlt, zahlt 575 € (vorher 524,50), 679 € (vorher 618,50 €) und 816 € (vorher 743,50), je nach Altersstufe. Das Kindergeld hilft hier nur in beschränktem Maße
Der Bedarf von Studenten wird auf 930 € angehoben (860 € waren es vorher, doch sind die Gerichte auch hier bereits
Die Düsseldorfer Tabelle 2023 steht hier zum Download bereit. Die Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte folgen mit in den nächsten Wochen.