Kindesunterhalt: Mindestunterhalt steigt 2021um etwas mehr als 6 %

Änderung der Mindestunterhaltsverordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft

Am 13.11.2020 hat das Bundesgesetzblatt die dritte Verordnung zu Änderung des Mindestunterhalts veröffentlicht. Danach steigt der Mindestunterhalt in der Altersgruppe bis fünf Jahre von 369,00 € auf 393,00 €. Kinder zwischen sechs und elf Jahren brauchen mindestens 451,00 € (vorher 424,00 €). In der dritten Altersgruppe (zwölf bis siebzehn Jahre) liegt der Bedarf zukünftig bei 528,00 € (bislang 497,00 €). Das entspricht jeweils einer Erhöhung um ca. 6 %.

Kinder kosten Geld – auch in 2021 // (c) Petra Bork – pixelio.de

Gleichzeitig steigt ab Januar 2021 das Kindergeld um 15,00 €. Unter dem Strich können Barunterhaltspflichtige deshalb 7,50 € von der zu erwartenden Erhöhung in Abzug bringen, da ihnen das halbe Kindergeld zugutekommt. Der Zahlbetrag für den Mindestunterhalt (beim ersten und beim zweiten Kind) liegt also in den drei Altersstufen bei 283,50 €, 441,50 € und 418,50 €.

Auf Grundlage dieser Werte wird die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2021 erstellt. Dieser liegt heute (18.11.2020) noch nicht vor. Diese sind dann auch die Unterhaltszahlungen zu entnehmen, wenn der Unterhaltspflichtige mehr als 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen hat.

Die Verordnung ist hier abrufbar.