Kindesunterhalt – Was ändert sich durch den Eintritt der Volljährigkeit?

Wenn ein minderjähriges Kind nach der Trennung der Eltern weiter (typischerweise) im Haushalt der Mutter lebt, leistet diese sog. Naturalunterhalt in Form von Kleidung, Essen, Wohnraum etc. Der Kindesvater zahlt sog. Barunterhalt – meistens berechnet nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei wird grundsätzlich sein Einkommen abzüglich seiner Vorsorgeaufwendungen und anrechenbarer Schulden zugrunde gelegt. Gibt es Unstimmigkeiten bei der Berechnung, muss die Mutter den Unterhalt ggf. gerichtlich klären lassen.

Wird das Kind volljährig,  ist es für sich und damit die Durchsetzung eines etwaigen Unterhaltsanspruches selbst verantwortlich. Das Kind ist nur unterhaltsberechtigt, wenn es sich in der allgemeinen Schulausbildung, einer Berufsausbildung oder dem Studium befindet, nicht aber z.B. während eines freiwilligen sozialen Jahres oder einer Weltreise zur Horizonterweiterung. Außerdem schulden jetzt beide Eltern Barunterhalt, auch die Mutter – selbst wenn das Kind immer noch in ihrem Haushalt lebt. Soweit das Kind dort Naturalunterhalt erhält, wird es allerdings die Mutter nicht auf den Barunterhalt in Anspruch nehmen können.

Das Kind ist nicht verpflichtet, zusätzlich zu seiner Ausbildung Geld zu verdienen. Es muss aber BAFöG-Leistungen beantragen, wenn ein solcher Antrag nicht von vornherein aussichtslos ist, und zwar auch dann, wenn es diese teilweise nur als Darlehen erhält. In Höhe der gewährten Leistungen besteht dann kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern. Im Streitfall muss das studierende Kind beweisen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre.