Konfliktvermeidung durch Erbverzicht — Finanzielle Abfindung zu Lebzeiten kann Erben vor Pflichtteil schützen

Mittels Testament wird sichergestellt, dass nur diejenigen Personen erben, die auch tatsächlich erben sollen. Die gesetzliche Erbfolge, nach der Kinder und Ehepartner erben, wird so überwunden. Doch diese gehen nicht leer aus, denn sie behalten ihren Anspruch auf den Pflichtteil. Dieser beträgt immerhin die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Den Pflichtteil kann man nicht einseitig ausschließen. Das Gesetz kennt zwar die Erbunwürdigkeit, die auch das Pflichtteilsrecht berührt. Doch die praktischen Hürden sind hoch. Das Gesetz nennt z.B. den Fall, dass der Erbe den Erblasser getötet hat.
Wer schon zu Erbzeiten sicherstellen will, dass die gewünschten Erben sich nicht mit Pflichtteilsberechtigten um die Höhe des Pflichtteils streiten, kann mit diesen schon zu Lebzeiten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Für diesen Verzicht kann auch eine Gegenleistung gewährt werden. So können, um den Verzicht schmackhaft zu machen, einzelne Vermögensgegenstände übertragen werden. Auch der Pflichtteilsberechtigte kann an einer solchen Regelung ein Interesse haben: Er vermeidet langwierige und evtl. auch teure Auseinandersetzungen mit den testamentarischen Erben. Und außerdem gilt: Was man hat, das hat man. Vermögen, das bereits übertragen ist, kann der Erblasser weder verbrauchen noch verschenken. Im letzten Fall gibt es zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Gesetzgeber will vermeiden, dass sich Erblasser arm schenken. Das verschenkte Vermögen wird dann dem Nachlass hinzugerechnet und auf dieser Basis der Pflichtteilsanspruch berechnet. Hierauf sollte sich der Pflichtteilsberechtigte aber nicht verlassen, wenn der Erblasser noch bei guter Gesundheit ist: Denn zehn Jahre nach der Schenkung findet keine Anrechnung mehr statt.