Lange Verfahren: Wenn es mal wieder länger dauert…

Lange Verfahren: Wenn es mal wieder länger dauert…

Es gibt (beschränkte) Möglichkeiten – Familienrecht mit Sonderregelung.

Die Unabhängigkeit des Richters prägt unseren Rechtsstaat. Und das ist auch gut so. Das Richtergesetz formuliert: „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.“ Die Unabhängigkeit beinhaltet aber auch, Verfahren sehr langsam zu bearbeiten oder einfach mal ein paar Monate liegen zu lassen. Erst bei extremen Fällen, kann die Dienstaufsicht zur „unverzögerten Erledigung“ mahnen. In der Praxis ist das fast nie der Fall.

Das Gesetz kennt noch die sog. Verzögerungsrüge. Es sieht sie als Voraussetzung für Schadenersatzansprüche wegen überlanger Verfahren vor. Tatsächlich hat sie vor allem eine Warnfunktion, von der sich dickfellige Richter kaum aus der Ruhe bringen lassen.

Manchmal fordert Unabhängigkeit viel Geduld… // Bild von Nile auf Pixabay

Im Familienrecht, bezogen auf die Kindschaftssachen, gilt ein besonderes Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Geht es nicht vorwärts, steht eine spezielle Rügemöglichkeit zur Verfügung. Bleibt das Familiengericht untätig, können die Verfahrensbeteiligten das Oberlandesgericht mit einer Beschwerde anrufen. Auch wenn der Gesetzeswortlaut die Gerichte in die Pflicht nimmt, bremst die richterliche Unabhängigkeit die Verfahren trotzdem aus.

Als letztes Mittel steht noch der Befangenheitsantrag zur Verfügung. Bei groben Verfahrensverstößen, die willkürlich wirken, kann der Richter abgelehnt werden. Darüber entscheidet zunächst ein anderer Richter, wogegen die Beschwerde eröffnet ist. Die Erfolgsaussichten sind eher gering (Unabhängigkeit des Richters). Und es kann sogar nach hinten losgehen: Während das Befangenheitsverfahren läuft, ruht das eigentliche Verfahren. Da können schnell zwei oder drei Monate vergehen. Nur in ganz eiligen Dingen darf der abgelehnte Richter noch schnell eine Entscheidung treffen – wenn er denn dazu bereit ist.

Wenn es mal wieder länger dauert…, hilft meistens nur Geduld.