BGH wendet deutsches Recht an
Eine deutsche Ehefrau kann ihr Kind nicht selbst austragen. Aus diesem Grund wird ihr eine Eizelle entnommen, die mit dem Samen des Ehemannes befruchtet wird. Die befruchtete Eizelle wird in der Ukraine einer Leihmutter eingesetzt, die das gesunde Kind auf die Welt bringt. Anders als in Deutschland ist in der Ukraine die Leihmutterschaft zulässig. Nach ukrainischem Familienrecht sind die biologischen Eltern, das heißt die deutschen Eheleute, die rechtlichen Eltern des Kindes.
Um das Kind nach der Geburt nach Deutschland bringen zu können, hat der deutsche Vater seine Vaterschaft bereits vor der Geburt bei der deutschen Botschaft in Kiew anerkannt. Die Leihmutter hatte zugestimmt. Die ukrainische Geburtsurkunde weist die deutschen Eltern als Eltern aus. Das Standesamt in Deutschland beurkundete eine entsprechende Auslandsgeburt. Als die deutsche Botschaft die Geburt kommuniziert, berichtigt das Standesamt den Eintrag im Geburtenregister. Anstelle der Ehefrau wurde die ukrainische Leihmutter als Mutter eingetragen. Dies geschah, wie der Bundesgerichtshof entschied, zu Recht (BGH, Beschluss vom 20.03.2019 – XII ZB 530/17). Die obersten Familienrichter unterwerfen den Sachverhalt dem deutschen Familienrecht. In Deutschland ist Mutter, wer das Kind geboren hat.
Die Anknüpfung an die deutschen Regeln begründet der BGH mit der deutschen Staatsangehörigkeit der Eheleute und dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in Deutschland. Aufgrund der Vaterschaft des Ehemannes hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich rechtmäßig in Deutschland auf. Auch haben die Eheleute ihren dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Darum gilt das deutsche Recht für die Beurteilung der Abstammung.
Um auch nach deutschem Recht Mutter im rechtlichen Sinne zu werden, bleibt der Ehefrau nur die Möglichkeit, ein Adoptionsverfahren einzuleiten.