Lichtblick nach mehr als 10 Jahren verweigertem Umgang

BGH stärkt Rechte der biologischen Väter

Eine verheiratete Frau hat mit ihrem Ehemann drei Kinder. Im Jahr 2005 orientiert sie sich kurzfristig anderweitig.

 (c) Helene Souza  / pixelio.de
(c) Helene Souza / pixelio.de

Aus der Beziehung gehen Zwillinge hervor. Diese Kinder werden, da während der Ehe geboren, rechtlich dem Ehemann zugeordnet, der nicht nur seine rechtliche Vaterschaft akzeptiert, sondern mit den Kindern lebt und diese wie eigene großzieht.

Kurz nach der Geburt ruft der biologische Vater das Familiengericht an und begehrt Umgang. Die deutschen Gerichte inklusive des Bundesverfassungsgerichts verneinen diesen. Erst der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt im Dezember 2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne eine Prüfung, ob der Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre, eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens ist. Da die Entscheidung des EGMR keine automatische Wirkung entfaltet, startet der  biologische Vater das Umgangsverfahren erneut. Vor dem Familiengericht bekommt er Recht, das Oberlandesgericht (OLG) verweigert den Umgang. Kürzlich entscheidet der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05.10.2016 – XII ZB 280/15), dass die bloße Befürchtung der rechtlichen Eltern, durch das Umgangsrecht psychisch überlastet zu sein, was sich mittelbar auf das Kindeswohl auswirke, nur ausnahmsweise geeignet sei, den Umgang zu verneinen. Der BGH hat den Richtern am OLG aufgegeben, die Kinder zu begutachten und sie vorher über ihre biologische Herkunft aufzuklären, sofern nicht besondere Gründe bei den Kindern gegen den Umgang sprechen. Dies war noch nicht geschehen.

Damit ist der biologische Vater dem Umgang ein gutes Stück näher gekommen. Geholfen hat ihm eine neue Vorschrift (§ 1686a BGB), die der Gesetzgeber als Reaktion auf den EGMR geschaffen hatte. Danach hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient.