Miterbengemeinschaft – und dann?

Ob aufgrund Testament oder gesetzlicher Erbfolge: Wer als Hinterbliebener nicht alleiniger Erbe ist, findet sich in einer Erbengemeinschaft wieder. Kaum jemand weiß, welche Rechte und Pflichten dies mit sich bringt. Wenn die Miterben sich einig sind, dass und wie der Nachlass (z.B. ein Mietshaus) gemeinsam verwaltet werden soll, spricht nichts dagegen, es ggf. für Jahre bei dieser Praxis zu belassen.

Sind sich die Miterben aber uneins über die Verwaltung oder will einer den Nachlass oder Teile davon veräußern, tauchen Schwierigkeiten auf. Oft bleibt dann nur die Möglichkeit, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Hierbei werden teilbare Gegenstände (z.B. Sparkonten) entsprechend ihrer Erbquoten unter den Miterben aufgeteilt, unteilbare Gegenstände wie Immobilien werden veräußert und der Erlös geteilt. Können sich die Miterben auch hierüber nicht einigen, kann jeder von ihnen den Pfandverkauf (bei beweglichen Sachen) bzw. die Teilungsversteigerung (bei Immobilien) beantragen. Erst wenn diese durchgeführt und alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen sind, besteht sie sogenannte „Teilungsreife“ des Nachlasses.

Sind sich die Miterben über die Verteilung des teilungsreifen Nachlasses uneinig, ist eine Erbteilungsklage der letzte Schritt zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In dieser wird beantragt, das widerspenstige Mitglied der Erbengemeinschaft zu verurteilen, einem konkreten Teilungsplan zuzustimmen. In diesem Teilungsplan kann dann aufgeschlüsselt werden, welche Beträge von welchen Kontoguthaben an wen ausgezahlt werden sollen. Bis es soweit ist, können Jahre vergehen.