Mütter müssen Sexualpartner nicht nennen: Verfassungsgericht lässt Scheinväter im Regen sehen – Gesetzgeber muss handeln.

Kuckuckskinder sind keine Seltenheit. Wenn sich der Verdacht bestätigt, sind die Väter, die nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft nun nur noch Scheinväter sind, erheblichen emotionalen Belastungen ausgesetzt. Und die finanziellen Folgen stehen dem oft kaum nach. Es steht fest, dass der Scheinvater grundlos und oft jahrelang Unterhalt für ein Kind gezahlt hat. Der Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle z.B. liegt je nach Alter des Kindes bei gut 3.000,00 € im Jahr. Das Gesetz sieht vor, dass der Vater sich dieses Geld beim biologischen Vater zurückholen kann. Häufiges Problem: Um meinen Anspruch durchzusetzen, muss ich wissen, an wen ich mich zu halten habe. Wenn sich die Mutter jedoch weigert, den Namen ihres Sexualpartners zu nennen, hat der Scheinvater seit Kurzem schlechte Karten. Das Bundesverfassungsgericht hat der bisherigen Praxis der deutschen Familiengerichte einschließlich Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben. Die haben nämlich bisher gesagt, dass die Mutter „nach Treu und Glauben“ verpflichtet ist, den Mann zu benennen.  Die Verfassungsrichter begründen ihr Votum mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Verpflichtung zur Auskunft beeinträchtige die Privat- und Intimsphäre. Dies mache eine ausdrückliche gesetzliche Regelung notwendig. Richterliche Rechtsfortbildung mittels „Treu und Glauben“ seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (Beschluss vom 24.02.2015 – 1 BvR 472/14).

Scheinväter haben also einen Anspruch auf die Erstattung des Unterhalts, können diesen aber nicht durchsetzen, wenn die Mütter sich querstellen. Helfen kann nur der Gesetzgeber, indem er einen solchen Auskunftsanspruch schnellstmöglich und ausdrücklich ins Gesetz schreibt. Dagegen hat das Verfassungsgericht auch nichts einzuwenden.  Es kommt ihm nur darauf an, dass der Gesetzgeber seinen Willen, den niemand ernsthaft in Frage stellt, ausdrücklich formuliert.