Ein Mensch stirbt. Dies erfährt die Rentenversicherung erst mit Verzögerung. Deshalb überweist sie die Rente noch einen weiteren Monat. So spielt auch der Fall, über den das Sozialgericht Gießen zu entscheiden hatte (Urteil vom 01.10.2014 – S 4 R 50/13). Eine Frau starb im August mit 90 Jahren, Vermögen hatte sie keins. Deshalb nutzte die Nichte, die über eine Kontovollmacht verfügte, die September-Rente von rund 1.300,00 € und finanzierte davon die Beerdigung (bzw. einen Teil davon).
Die gesetzliche Rentenversicherung schickte der Nichte einen Rückzahlungsbescheid. Den versuchte die Nichte vor Gericht anzufechten – ohne Erfolg. Die Richter verwiesen auf das Sozialgesetzbuch VI. Dort ist in § 118 geregelt, dass vorrangig die Bank die fehlerhaft ausgezahlte Rente erstatten muss – aber nur solange das Geld noch da ist. Hat ein Verfügungsberechtigter (die Nichte mit Kontovollmacht) das Geld auf dem Konto verwendet, trifft diesen die Rückzahlungsverpflichtung. Ob das Geld noch vorhanden ist, spielt keine Rolle. Die Nichte hatte auch mit einer erbrechtlichen Argumentation keinen Erfolg: Die überzahlte Rente gehört nicht in den Nachlass der verstorbenen Tante. Deshalb steht sie auch nicht zur Begleichung von sog. Nachlassverbindlichkeiten zur Verfügung, zu denen die Beerdigungskosten zählen. Die Nichte hat am Ende des Tages nicht nur nichts geerbt, sondern viel Geld bezahlt. Gewonnen hat die öffentliche Hand: Sie hat sich die Kosten für eine Sozialbestattung gespart, für die die Nichte als nicht nahe Verwandte nicht hätte aufkommen müssen – vorausgesetzt, sie ist nicht Erbin geworden bzw. hätte das Erbe ausgeschlagen. Denn wer erbt, muss auch die Bestattung bezahlen.