Auch wenn sich im Unterhaltsrecht in den vergangenen Jahren einiges geändert hat: Bei langen Ehen, in denen ein Ehegatte den Haushalt geführt und dem anderen den Rücken freigehalten hat, gewähren die Gerichte nach einer Scheidung auch heute noch langjährige Unterhaltsansprüche – meistens an die Ehefrau.
Aber was passiert eigentlich, wenn der (Ex-)Ehemann stirbt? So bitter es ist: Der Unterhaltsanspruch erlischt nicht, sondern geht als Erblasserschuld (wie z.B. der Kredit für das noch nicht bezahlte Auto) auf die Erben über. Setzt der geschiedene Ehemann also seine neue Frau zu seiner Alleinerbin ein, haftet sie auch alleine für den Unterhalt an die Ex-Frau. Das gilt – je nach Sichtweise leider oder Gott sein Dank – nur für gesetzliche Unterhaltsansprüche, aber nicht solche auf ausschließlich vertraglicher Grundlage.
Zwar ist der dann noch zu zahlende Unterhalt der Höhe nach begrenzt. Maximal kann die Ex-Frau den Pflichtteil verlangen, der ihr zugestanden hätte, wenn die Ehe noch beim Tod des Mannes bestanden hätte. Hieraus resultieren jedoch eine Reihe weiterer Fragen, wie dieser Pflichtteil zu ermitteln ist. Maßgeblich ist der Gesamtnachlass zum Zeitpunkt des Todes. Hierbei sind auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche aus Schenkungen innerhalb der letzten 10 Lebensjahre des Mannes zu berücksichtigen.
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, Gerichtsverfahren zur Abänderung des Unterhalts noch zu Lebzeiten zu führen, und dies nicht den Erben aufzubürden. Diese werden als Außenstehende Schwierigkeiten haben, den erforderlichen Vortrag zu führen und die passenden Belege beizubringen. Im Übrigen erhält der Ehemann als Erblasser so auch Sicherheit für seine Nachlassgestaltung.