Wenn selbst das Innenministerium unpräzise wird
Doppelnamen für Kinder kennt das deutsche Recht (fast) nicht. Anfang der neunziger Jahre konnten Eltern ihren Kindern kurzfristig einen Nachnamen geben, der sich aus beiden Familiennamen der Eltern zusammensetzt. Das hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, nachdem der Gesetzgeber die Wahl des Ehenamens eingeführt hatte. Bei Uneinigkeit sollte es dann aber doch der Name des Ehemannes sein. Hier lag ein Verstoß gegen das Grundgesetz. Das Verfassungsgericht hob die Regelung auf. Dann aber gab es keine Regelung mehr für den Namen der Kinder, was den Doppelnamen zum Ergebnis hatte.
1994 hat der Gesetzgeber die jetzige Regelung getroffen, wonach sich die verheirateten Eltern für einen Familiennamen entscheiden müssen, den dann auch die Kinder tragen. Das Recht des nicht zum Zuge gekommenen Ehegatten, seinen eigenen Namen voranzustellen oder nachzustellen bleibt davon unberührt. Bei nicht verheirateten Eltern haben die Eltern die Wahl. Notfalls gibt das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis. Doppelnamen gibt es nur im Falle von sog. echten Doppelnamen („Droste-Hülshoff“). Unter engsten Voraussetzungen ist ein solcher auch über das Namensänderungsgesetz zu erlangen.
Besitzt aber ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit, können die Eltern in die fremde Rechtsordnung wechseln und das dortige Namensrecht nutzen. U.a. das israelische Recht kennt Doppelnamen. Eine für jedermann zugängliche und nützliche Informationsquelle unterhält das Bundesinnenministerium unter www.personenstandsrecht.de. Wer hier allerdings nach Israel sucht, erhält die Information, dass der Doppelname den Kindern verheirateter Eltern vorbehalten bleibt. Das war vermutlich mal so, als das israelische Namensgesetz 1956 eingeführt wurde. Doch heute steht dieser Weg auch unverheirateten Eltern offen. Zu dieser Erkenntnis gelangt man allerdings erst, wenn man in Spezialliteratur zum internationalen Namensrecht recherchiert.